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5D_115/2023 KI-generiert

Failure to Pay Costs Precludes Review of Non-Entry Decision

Geschäftsnummer 5D_115/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision of the cantonal court of Obwalden, which had rejected their previous appeal due to non-payment of an advance on costs. The appeal was related to a definitive legal release concerning a financial matter involving the canton of Obwalden. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal after the cantonal court dismissed the complaint for procedural reasons, and the federal tribunal then reviewed whether any constitutional rights were violated. However, the complainant failed to substantiate sufficiently how their constitutional rights were allegedly infringed.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Failure to Pay Costs Precludes Review of Non-Entry Decision: The appeal was related to a definitive legal release concerning a financial matter involving the canton of Obwalden. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal after the cantonal court dismissed the complaint for procedural reasons, and the federal tribunal then reviewed whether any constitutional rights were violated. However, the complainant failed to substantiate sufficiently how their constitutional rights were allegedly infringed.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Streitwert verfassungsmässige Anforderung Rechtsvorschlag verspätete Gebührenzahlung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the constitutional appeal in simplified proceedings due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs, as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_115/2023

Urteil vom 3. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Obwalden,

vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Inkassostelle Obergericht,

St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Mai 2023 (BZ 23/019).

Erwägungen:

1. Für die Vorgeschichte ist auf das Urteil 5D_67/2023 vom 17. April 2023 zu verweisen. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 trat das Obergericht des Kantons Obwalden auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Sie legt jedoch nicht in genügender Weise dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht in abstrakter Weise Willkür und Diskriminierung vorzuwerfen und geltend zu machen, es bevorzuge den Staat bzw. handle in eigener Sache. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 f. SchKG) mit einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG zu verwechseln.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg