Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_115/2019 KI-generiert

Enforcement Appeal Against Debt Order Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint Justification

Geschäftsnummer 5D_115/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over a definitive legal enforcement order in the canton of Aargau, Switzerland. The complainant challenged a decision by the district court of Aarau, which had granted an enforcement order to the respondent, the tax administration of the canton of Bern, for a debt amounting to CHF 600 resulting from costs imposed by a previous ruling. The complainant's appeal to the Cantonal Court of Aargau was dismissed, and her requests for legal aid were denied. She subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing issues unrelated to the enforcement order, such as matters involving a death certificate from Benin and alleged resulting injustices. The Swiss Federal Tribunal received the case but noted procedural inadequacies in her appeal, referencing the lack of constitutional rights violations argued precisely. Despite her contentions, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Enforcement Appeal Against Debt Order Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint Justification: The complainant challenged a decision by the district court of Aarau, which had granted an enforcement order to the respondent, the tax administration of the canton of Bern, for a debt amounting to CHF 600 resulting from costs imposed by a previous ruling. The complainant's appeal to the Cantonal Court of Aargau was dismissed, and her requests for legal aid were denied. She subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing issues unrelated to the enforcement order, such as matters involving a death certificate from Benin and alleged resulting injustices. The Swiss Federal Tribunal received the case but noted procedural inadequacies in her appeal, referencing the lack of constitutional rights violations argued precisely. Despite her contentions, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitwert stichhaltige Gründe ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verlustschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to enforce non-admission of the appeal in the simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs since her appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_115/2019

Urteil vom 12. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern,

handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 14. Mai 2019 (ZSU.2019.86 / CHB / nl).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 27. März 2019 erteilte das Bezirksgericht Aarau dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 600.--.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 (Übergabe am Schalter) beim Obergericht Beschwerde erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde samt den Akten daraufhin dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Am 5. Juni 2019 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerdeergänzung an das Bundesgericht gelangt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) sind die Eingaben der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Beide Eingaben sind rechtzeitig erfolgt (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, worin der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 600.-- auferlegt worden waren, zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerdeführerin habe keine der zulässigen Einwendungen durch Urkunden bewiesen oder die Verjährung angerufen und solches sei auch im Beschwerdeverfahren nicht erstellt.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und sie nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen äussert sie sich zu einer Auseinandersetzung mit dem Zivilstandskreis Bern-Mittelland betreffend einen Todesschein über einen Todesfall in Benin. Daraus seien ungerechtfertigte Strafklagen, Betreibungen und eine Pfändung resultiert. Soweit die Beschwerdeführerin damit die materielle Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids in Frage stellen will, so hat bereits das Obergericht darauf hingewiesen, dass dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sei. Ebenso wenig kann vorliegend über eine Sistierung der Betreibungen oder die Rückerstattung des Original-Todesscheins befunden werden.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, spricht aber am Rande von einer Pflichtverteidigung. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre nach dem Gesagten infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerdeführerin unfähig zur Prozessführung wäre und ihr deshalb ein Anwalt zu bestellen wäre, ist nicht ersichtlich ( Art. 41 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg