Constitutional Appeal Regarding Denial of Court Cost Waiver Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court, which rejected their request for the waiver of court fees amounting to CHF 200 in the context of a legal proceeding. This decision, delivered on April 20, 2016, concluded that the individual's demands exceeded the subject matter of the proceedings and ruled that new evidence presented was inadmissible. The Federal Tribunal examined a constitutional complaint against this ruling but found that the individual did not adequately substantiate claims of constitutional rights violations as required by law, leading to a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Regarding Denial of Court Cost Waiver Due to Insufficient Justification: This decision, delivered on April 20, 2016, concluded that the individual's demands exceeded the subject matter of the proceedings and ruled that new evidence presented was inadmissible. The Federal Tribunal examined a constitutional complaint against this ruling but found that the individual did not adequately substantiate claims of constitutional rights violations as required by law, leading to a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the individual.
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KI-generiertApplied to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.
Used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless (aussichtslos).
Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_115/2016
Urteil vom 15. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen.
Gegenstand
Erlass der Gerichtskosten,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. April 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. April 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Erlass der (in einem Ausstandsverfahren auferlegten) Gerichtskosten von Fr. 200.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 20. April 2016 erwog, das Begehren auf Löschung "aller Betreibungen" gehe über den Verfahrensgegenstand hinaus, die neuen Beweismittel seien im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, zu Recht habe die Vorinstanz den Gebührenerlass mangels dauerhafter Mittellosigkeit verweigert,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. April 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kreisgerichtspräsidium See-Gaster und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann