Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_115/2014 KI-generiert

Debtor's Challenge to Definitive Legal Enforcement Based on Prior Insurance Court Decision

Geschäftsnummer 5D_115/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute about the enforcement of payment obligations following a debt collection action. The first instance court granted definitive legal access to the creditor for a total amount, including principal, interest, and various costs. The debtor challenged this decision in an appeal to the higher court, which upheld the initial ruling. The debtor then appealed to the Federal Tribunal, seeking to refuse the legal access based on claims regarding the cancellation or expiration of the debt. However, the Federal Tribunal found that the debtor's arguments lacked sufficient justification and did not adequately address the considerations of the lower court, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 49 ATAG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Challenge to Definitive Legal Enforcement Based on Prior Insurance Court Decision: The first instance court granted definitive legal access to the creditor for a total amount, including principal, interest, and various costs. The debtor challenged this decision in an appeal to the higher court, which upheld the initial ruling. The debtor then appealed to the Federal Tribunal, seeking to refuse the legal access based on claims regarding the cancellation or expiration of the debt. However, the Federal Tribunal found that the debtor's arguments lacked sufficient justification and did not adequately address the considerations of the lower court, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Verpflichtung zur Geldzahlung Hauptschuld Rechtsschutzversicherung Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission based on this procedural regulation concerning insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_115/2014

Urteil vom 12. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 7. Juli 2014.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 23. April 2014 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A.________ (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2013) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 455.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2011, für die Mahnkosten von Fr. 30.--, die Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- die Zustellkosten von Fr. 53.--, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.--, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 120.-- sowie die Parteientschädigung von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid 7. Juli 2014 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 9. August 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Rechtsöffnung zu verweigern.

2.

2.1. Da vorliegend der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), kann gegen den Entscheid der Vorinstanz nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, laut den Ausführungen der ersten Instanz habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2011 in der früheren Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes A.________ für Fr. 455.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2011, die Mahnkosten von Fr. 30.-- sowie die Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- betrieben. Den am 1. Juli 2011 erhobenen Rechtsvorschlag habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2011 gestützt auf Art. 49 ATAG aufgehoben und den Beschwerdeführer zusätzlich verpflichtet, die Betreibungskosten von Fr. 53.-- zu ersetzen. Auf Einsprache hin habe die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung am 30. September 2011 bestätigt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde habe das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 25. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil vom 28. November 2012 sei das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts nicht eingetreten. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2012, das materiell über den Bestand der Forderung befinde, sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderung im Umfang von Fr. 598.85 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Rechtsöffnung sei daher zu gewähren, soweit der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld inzwischen getilgt, gestundet oder verjährt sei. Der Beschwerdeführer habe keinen entsprechenden Nachweis erbracht, weshalb ihm im Umfang von Fr. 598.85 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Das Obergericht hat weiter erwogen, soweit sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze, erhebe er bloss Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin und sinngemäss Einwendungen gegen den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid. Dabei verkenne er, dass sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids zu befassen habe.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau auseinander. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden