Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_115/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court: Dismissal of Constitutional Complaint Regarding Unpaid Debt Enforcement Appeal Costs

Geschäftsnummer 5D_115/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court concerning a provisional legal opening in a financial matter. The cantonal court had ruled on the individual's appeal against a lower court's decision to grant this provisional measure in favor of a company. The higher court subsequently did not accept the individual's appeal due to failure to meet the cost advance requirement. The individual challenges the legality of this decision, highlighting issues regarding constitutional rights, but the higher court finds the complaint unacceptable for lacking proper justification and basis within the established legal framework. As a result, the individual's requests for case consolidation and legal aid are denied, with the court imposing legal costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Supreme Court: Dismissal of Constitutional Complaint Regarding Unpaid Debt Enforcement Appeal Costs: The cantonal court had ruled on the individual's appeal against a lower court's decision to grant this provisional measure in favor of a company. The higher court subsequently did not accept the individual's appeal due to failure to meet the cost advance requirement. The individual challenges the legality of this decision, highlighting issues regarding constitutional rights, but the higher court finds the complaint unacceptable for lacking proper justification and basis within the established legal framework. As a result, the individual's requests for case consolidation and legal aid are denied, with the court imposing legal costs on the individual.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Streitgegenstand nicht geleisteter Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for the Tribunal's decision not to enter upon the constitutional appeal due to its inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for rejecting the application for free legal aid because the appeal was considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_115/2012

Urteil vom 19. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 14'500.-- (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung in Anbetracht der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 25. Mai 2012 erwog, der obergerichtliche Instruktionsrichter habe dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 11. April und 3. Mai 2012 eine Frist und nach deren unbenutztem Ablauf (unter Säumnisandrohung) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.-- angesetzt, nach unbenutztem Ablauf auch der Nachfrist sei auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ), dem unterliegenden Beschwerdeführer werde eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegt ( Art. 106 Abs. 1 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Mai 2012 verfassungswidrig sein soll,

dass im Übrigen auf den bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid 5D_116/2012 verwiesen werden kann,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass im Übrigen weder Art. 6 EMRK noch Art. 29 Abs. 3 BV den Richter verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu gewähren (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 433, S. 275),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann