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5D_114/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Execution Order Dismissed for Insufficient Constitutional Claim

Geschäftsnummer 5D_114/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Appellationsgericht of the Canton Basel-Stadt, which did not entertain his complaint due to the non-payment of a required cost advance. Earlier, the civil court of Basel-Stadt had granted a definitive legal order against the appellant for a debt collection process involving a sum of 1'223.80 Swiss francs plus interest and fees. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing constitutional grievances, asserting he owed no such state obligations due to alleged mistreatment by the Canton Basel-Stadt. However, his submission was found to be inadequately substantiated regarding constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Execution Order Dismissed for Insufficient Constitutional Claim: Earlier, the civil court of Basel-Stadt had granted a definitive legal order against the appellant for a debt collection process involving a sum of 1'223.80 Swiss francs plus interest and fees. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing constitutional grievances, asserting he owed no such state obligations due to alleged mistreatment by the Canton Basel-Stadt. However, his submission was found to be inadequately substantiated regarding constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl verfassungsrechtliche Rügen Streitgegenstand Rechtsvorschlag einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal (non-entry into proceedings) due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_114/2020

Urteil vom 11. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 20. April 2020 (BEZ.2020.7).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'223.80 nebst Zins und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 20. April 2020 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 200.-- innert Nachfrist nicht geleistet hatte.

Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_115/2020) hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei keinem Staate einen Kostenvorschuss, Steuern oder seine amtlichen Schulden schuldig, da der Kanton Basel-Stadt ihn am 3. Juli 2012 eingezogen, kastriert und geschändet habe und dabei wahre geschichtliche Tatsachen hinterzogen habe.

Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb die Erhebung eines Kostenvorschusses oder der Nichteintretensentscheid nach Nichtbezahlung des Vorschusses gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg