Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_114/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Low-Value Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5D_114/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this legal case, a party challenged a decision from a regional court that granted definitive legal relief in favor of the other party for a debt of CHF 1,730, stemming from a previous judgment that dismissed a state liability claim against the government. The party filed an appeal, also requesting free legal aid, but the cantonal court upheld the initial decision and denied the aid request. The matter was subsequently escalated to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the appeal. However, the court found that the appeal did not present a significant legal question and lacked adequate justification regarding alleged constitutional rights violations, leading to a dismissal of the appeal and a denial of the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Low-Value Debt Enforcement: The party filed an appeal, also requesting free legal aid, but the cantonal court upheld the initial decision and denied the aid request. The matter was subsequently escalated to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the appeal. However, the court found that the appeal did not present a significant legal question and lacked adequate justification regarding alleged constitutional rights violations, leading to a dismissal of the appeal and a denial of the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Streitwert Eigentumsrecht staatliche Güter Kostenauflage Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the non-admittance of the constitutional appeal in the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_114/2017

Urteil vom 29. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Graubünden,

vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 18. Mai 2017.

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Albula erteilte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 25. Januar 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'730.-- nebst Zins (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts Albula vom 11. November 2016). Als Rechtsöffnungstitel diente ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Februar 2016 (U 14 49), mit dem eine Klage des Beschwerdeführers auf Staatshaftung abgewiesen und ihm die Kosten von Fr. 1'730.-- auferlegt worden waren.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Am 26. Juni 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer mache in kaum verständlicher Weise Ausführungen zum Inhalt des Urteils U 14 49 und eines vorangegangenen Urteils U 14 3, womit er offenbar deren Unrichtigkeit dartun wolle. Er gehe aber nicht auf die erstinstanzliche Begründung ein, wonach ein Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliege und er (der Beschwerdeführer) keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht habe. Die vom Beschwerdeführer angeführten Mängel des Urteils U 14 49 bewirkten keine Nichtigkeit desselben und eine weitergehende Überprüfung des Urteils könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht erfolgen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine angeblich fehlerhafte Feststellung der Eigentumsverhältnisse an zwei Parzellen zur Nichtigkeit des Urteils U 14 49 führen solle. Die Beschwerde sei damit zugleich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern sie verfassungswidrig sein sollen. Stattdessen äussert er sich wiederum zu angeblichen Eigentumsverhältnissen an Liegenschaften. Soweit er sinngemäss geltend machen möchte, im Urteil U 14 49 sei gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) verstossen worden, setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, wonach im Rechtsöffnungsverfahren ein als Rechtsöffnungstitel vorgelegtes Urteil nur beschränkt überprüft werden kann.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, so dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg