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5D_114/2014 KI-generiert

Debtor's Appeal on Definitive Legal Opening for Parental Contributions Dismissed Due to Insufficient Substantiation and Value in Dispute

Geschäftsnummer 5D_114/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the respondent sought definitive legal enforcement of a payment from the appellant, relating to unpaid parental contributions. The initial ruling from the district court granted the respondent this enforcement for various amounts, totaling over 3,000 Swiss Francs, plus interest and additional costs. The appellant challenged this decision in the cantonal court, which upheld the original ruling. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, arguing against the enforcement claim and the timeliness of the proceedings, which was ultimately dismissed due to insufficient justification in addressing the prior court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 117 i.V.m; Debtor's Appeal on Definitive Legal Opening for Parental Contributions Dismissed Due to Insufficient Substantiation and Value in Dispute: The initial ruling from the district court granted the respondent this enforcement for various amounts, totaling over 3,000 Swiss Francs, plus interest and additional costs. The appellant challenged this decision in the cantonal court, which upheld the original ruling. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, arguing against the enforcement claim and the timeliness of the proceedings, which was ultimately dismissed due to insufficient justification in addressing the prior court's reasoning.

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt Streitwert Beitragsdauer Betreibungsforderung Verwaltungsbeschwerde Beitragsschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the procedural decision not to enter into the insufficiently substantiated subsidiary constitutional appeal.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG for the procedural decision not to enter into the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_114/2014

Urteil vom 12. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 7. Juli 2014.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 23. April 2014 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Y.________ (Zahlungsbefehl vom 6. September 2011) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'575.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2010, Fr. 700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2011 sowie Fr. 750.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2011, für die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- und die Parteientschädigung von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid 7. Juli 2014 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 9. August 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Rechtsöffnung zu verweigern.

2.

2.1. Da vorliegend der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), kann gegen den Entscheid der Vorinstanz nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, nach den Ausführungen der ersten Instanz sei die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens seit dem 3. Oktober 2011 (Zeitpunkt des Rechtsvorschlages) stillgestanden. Der Stillstand habe bis zur Erledigung des Verwaltungsverfahrens, d.h. bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2012, bestanden. Die Frist habe danach zu laufen begonnen und sei bei Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens am 28. Oktober 2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Die erste Instanz sei daher auf das Rechtsöffnungsbegehren eingetreten.

Im weiteren hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2012 samt Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 14. Oktober 2013, das einen Beschluss des Regierungsrates vom 22. Februar 2012 bestätige. Der Beschwerdeführer werde darin verpflichtet, die Elternbeiträge Juli bis Oktober 2010 von Fr. 2'575.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2010 sowie die Elternbeiträge November und Dezember 2010 von Fr. 700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2011 respektive Fr. 750.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2011 zu bezahlen. Beim Urteil des Verwaltungsgerichts handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG . Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze und seine Ausführungen nachvollziehbar und einschlägig seien, erhebe er Einwendungen gegen den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dabei verkenne er, dass sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids zu befassen habe. Ferner behaupte der Beschwerdeführer, die Frist sei schon abgelaufen, zumal sich einiges innerhalb der Gemeinde und dem Gesetz widerspreche. Er habe jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Erwägungen der ersten Instanz zur Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG unrichtig seien, und dies sei auch nicht ersichtlich.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau auseinander. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden