Debt Collection Challenge Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who challenged a decision made by a district court regarding a request for legal objection in a debt collection proceeding, which was denied due to insufficient assets. The petitioner subsequently appealed this decision to the cantonal court, but the court did not consider the appeal on the grounds of inadequate justification. The petitioner then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking both the approval of the legal objection and information about the cantonal court's functions. However, the petition was ultimately deemed inadmissible due to the lack of substantive legal argumentation addressing the previous court's reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 117 i.V.m; Debt Collection Challenge Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The petitioner subsequently appealed this decision to the cantonal court, but the court did not consider the appeal on the grounds of inadequate justification. The petitioner then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking both the approval of the legal objection and information about the cantonal court's functions. However, the petition was ultimately deemed inadmissible due to the lack of substantive legal argumentation addressing the previous court's reasoning.
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KI-generiertApplied because the appeal was obviously insufficiently substantiated and inadmissible, leading to a non-admission decision under the simplified procedure.
Applied in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for deciding the obvious inadmissibility under the simplified procedure.
Imposed court costs on the appellant as a consequence of the non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_113/2014
Urteil vom 11. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Y.________ ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsvorschlag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2014.
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 16. Juni 2014 trat die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Willisau auf das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx Kreis A.________ nicht ein. Der Präsident des Kantonsgerichts Luzern trat mit Entscheid vom 1. Juli 2014 auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer hat den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz am 8. August 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten. Sinngemäss beantragt er die Bewilligung des Rechtsvorschlages. Im weiteren verlangt er Auskunft über die Aufgaben des Kantonsgerichts.
2.
2.1. Da vorliegend der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), kann gegen den Entscheid der Vorinstanz nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe in keiner Weise mit der Erwägung des angefochtenen Urteils auseinander, wonach sich die an das Kantonsgericht gerichtete Beschwerde nicht mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzt und daher unzulässig ist. Insbesondere wird nicht erörtert, inwiefern die Vorinstanz damit seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Schliesslich ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den Beschwerdeführer über die Rolle und die Aufgaben des Kantonsgerichts Luzern aufzuklären. Das Bundesgericht überprüft nur angefochtene Entscheide der letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG , Art. 93 BGG ).
2.3. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden