Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_113/2012 KI-generiert

Municipality Debt Provisional Legal Certainty Denial Inadmissibility

Geschäftsnummer 5D_113/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court, which had dismissed the appellant's challenges related to a provisional legal remedy granted to the opposing party. The appellant's request for the restoration of rights was not accepted, and the court noted that the appellate authority lacked jurisdiction over the claims made. Furthermore, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal grounds and failure to adequately address constitutional rights violations. Consequently, the court decided not to proceed with the constitutional complaint and ordered the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Municipality Debt Provisional Legal Certainty Denial Inadmissibility: The appellant's request for the restoration of rights was not accepted, and the court noted that the appellate authority lacked jurisdiction over the claims made. Furthermore, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal grounds and failure to adequately address constitutional rights violations. Consequently, the court decided not to proceed with the constitutional complaint and ordered the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rechtssicherheit verfassungsmässige Anforderung Verneinung der Zuständigkeit Geldschuld gesetzlicher Anspruch nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The procedural rule applied for the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_113/2012

Urteil vom 27. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Aberkennungsklage des Beschwerdeführers ebenso wenig eingetreten ist wie auf dessen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 22'105.75 (nebst Kosten),

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 25. Juni 2012 erwog, das Obergericht sei als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig für die (gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts am Betreibungsort fallende) Beurteilung der Aberkennungsklage, soweit der Beschwerdeführer sodann Beschwerde erhebe, erweise sich diese bereits mangels expliziter Rechtsbegehren als unzulässig, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann