Municipality Debt Provisional Legal Certainty Denial Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court, which had dismissed the appellant's challenges related to a provisional legal remedy granted to the opposing party. The appellant's request for the restoration of rights was not accepted, and the court noted that the appellate authority lacked jurisdiction over the claims made. Furthermore, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal grounds and failure to adequately address constitutional rights violations. Consequently, the court decided not to proceed with the constitutional complaint and ordered the appellant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Municipality Debt Provisional Legal Certainty Denial Inadmissibility: The appellant's request for the restoration of rights was not accepted, and the court noted that the appellate authority lacked jurisdiction over the claims made. Furthermore, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal grounds and failure to adequately address constitutional rights violations. Consequently, the court decided not to proceed with the constitutional complaint and ordered the appellant to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning regarding the violation of constitutional rights.
The procedural rule applied for the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_113/2012
Urteil vom 27. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Aberkennungsklage des Beschwerdeführers ebenso wenig eingetreten ist wie auf dessen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 22'105.75 (nebst Kosten),
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 25. Juni 2012 erwog, das Obergericht sei als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig für die (gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts am Betreibungsort fallende) Beurteilung der Aberkennungsklage, soweit der Beschwerdeführer sodann Beschwerde erhebe, erweise sich diese bereits mangels expliziter Rechtsbegehren als unzulässig, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann