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5D_113/2009 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Provisional Measures Dismissed for Untimeliness and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_113/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a decision made by the Court of Appeal of Aargau regarding precautionary measures related to possession protection. The complaint was submitted after the deadline for filing, which is set at 30 days post-issuance of the lower court's decision, and did not meet the necessary criteria for outlining violations of constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the complaint, emphasizing the late submission and the insufficient justification provided by the complainant. The complainant was also ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Regarding Provisional Measures Dismissed for Untimeliness and Insufficient Substantiation: The complaint was submitted after the deadline for filing, which is set at 30 days post-issuance of the lower court's decision, and did not meet the necessary criteria for outlining violations of constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the complaint, emphasizing the late submission and the insufficient justification provided by the complainant. The complainant was also ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Vorläufige Maßnahmen Besitzesschutz Verfassungsbeschwerde im Ausland Ausgeschlossene Rechtsgebiete Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG to declare the appeal inadmissible.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal due to lateness and insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_113/2009

Urteil vom 16. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Besitzesschutz).

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass Verfassungsbeschwerden - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - innert der Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass ausserdem in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, die Gerichtsferien nicht gelten ( Art. 46 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer das obergerichtliche Urteil vom 17. Juni 2009 am 3. Juli 2009 in Empfang genommen hat,

dass somit die erst am 17. August 2009 bei der Post aufgegebene Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die vorliegende Eingabe diesen Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen würde,

dass somit auf die - verspätete und offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann