Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_112/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Pleading in Tax Case

Geschäftsnummer 5D_112/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over the definitive legal payment enforcement for taxes amounting to CHF 4,000 plus interest, which was granted by the District Court of Lucerne. The debtor challenged this decision, but the Lucerne Cantonal Court did not admit the appeal due to insufficient reasoning and also denied his request for legal aid due to lack of evidence of financial hardship. Subsequently, the debtor filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision, particularly concerning the cost imposed. The Federal Court found the complaint inadequately justified and related to matters not pertinent to the non-admission decision, thus deciding not to proceed with the complaint. The court costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Pleading in Tax Case: The debtor challenged this decision, but the Lucerne Cantonal Court did not admit the appeal due to insufficient reasoning and also denied his request for legal aid due to lack of evidence of financial hardship. Subsequently, the debtor filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision, particularly concerning the cost imposed. The Federal Court found the complaint inadequately justified and related to matters not pertinent to the non-admission decision, thus deciding not to proceed with the complaint. The court costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Veranlagungsverfügung Steuerverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Steuerschulden Rechtsvorschlag Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_112/2022

Urteil vom 15. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Luzern,

2. Einwohnergemeinde Luzern, 6000 Luzern,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juli 2022.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 7. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Luzern den rubrizierten Beschwerdegegnern für rechtskräftig veranlagte Steuern im Umfang von Fr. 4'000.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Auf die vom Schuldner hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 13. Juli 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessarmut ab.

Mit Beschwerde vom 9. August 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Kostenauflage.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Mithin steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die vorerwähnten Verfassungsrügen zu beziehen, d.h. es ist aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das Nichteintreten verletzt worden sind.

2. In der Beschwerde werden keine verfassungsmässigen Rechte erwähnt und es werden auch von der Sache her keine Verfassungsrügen erhoben; vielmehr bleiben die Ausführungen in der Beschwerde durchwegs appellatorisch. Sodann beziehen sich diese auf die Zustellung der Veranlagungsverfügung und nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli