Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_112/2021 KI-generiert

Debt Enforcement Clearance Dismissal Upheld Due to Unpaid Costs and Failed Document Submission

Geschäftsnummer 5D_112/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a request for debt collection enforcement against a company for an amount of CHF 145 plus interest, which was initially handled by the District Court of Pfäffikon. The court required the individual to provide a cost advance and certified translations of documents, as they were in Italian. However, the individual did not collect the court's communication, leading to the court dismissing the request on procedural grounds. The individual appealed to the Zurich High Court, which upheld the lower court's decision. Consequently, the individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the procedural handling and the evidence requirements imposed by the lower courts. Despite the appeal, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed, citing a lack of sufficient constitutional argumentation in the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Debt Enforcement Clearance Dismissal Upheld Due to Unpaid Costs and Failed Document Submission: The court required the individual to provide a cost advance and certified translations of documents, as they were in Italian. However, the individual did not collect the court's communication, leading to the court dismissing the request on procedural grounds. The individual appealed to the Zurich High Court, which upheld the lower court's decision. Consequently, the individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the procedural handling and the evidence requirements imposed by the lower courts. Despite the appeal, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed, citing a lack of sufficient constitutional argumentation in the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung Betreibungsbegehren nicht geleisteter Kostenvorschuss Urteilsvollstreckung Einreichung von Finanzunterlagen verfassungsmässige Anforderung Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this procedure because the submission lacked sufficient grounds.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The constitutional complaint was not entertained according to the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided exceptionally not to levy judicial costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_112/2021

Urteil vom 9. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. April 2021 (RT210032-O/U).

Erwägungen:

1. Am 16. Dezember 2020 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Pfäffikon gegenüber der Beschwerdegegnerin um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 145.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 120.-- seit 26. Juli 2019 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfäffikon). Am 12. Januar 2021 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zu leisten und beglaubigte Übersetzungen von in italienischer Sprache verfassten Beilagen einzureichen. Der Beschwerdeführer holte die ihm zur Abholung gemeldete Sendung nicht ab. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 (Poststempel) Beschwerde. Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zulässigerweise auf Italienisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit Zustellungen durch das Bezirksgericht rechnen müssen. Die Verfügung vom 12. Januar 2021 gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch und damit am 22. Januar 2021 als zugestellt. Der Beschwerdeführer bringe vor, das Bezirksgericht hätte ihn nach der Rücksendung per Telefon oder E-Mail kontaktieren müssen. Das Obergericht hat dazu erwogen, die ZPO schreibe kein solches Vorgehen vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Beschwerdegegnerin habe die Forderung anerkannt, beruhe dies auf einem unzulässigen neuen Vorbringen.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne von ihm nicht erwartet werden, seine Arbeitstätigkeit während des Gerichtsverfahrens einzustellen. Er legt damit jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht mit seinen Erwägungen zur Zustellfiktion (d.h. zur fingierten Zustellung am 22. Januar 2021) gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beschwert, dass das Bezirksgericht von ihm eine Übersetzung verlangt hat, wäre dies vor Obergericht vorzubringen gewesen. Soweit er dem Bezirksgericht vorwirft, seine Beweise ignoriert zu haben, worin die Beschwerdegegnerin ihre Schuld anerkannt habe, fehlt eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden obergerichtlichen Erwägung, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handle. Die blosse Behauptung, Art. 326 Abs. 1 ZPO eingehalten zu haben, stellt keine Verfassungsrüge dar.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg