Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_111/2019 KI-generiert

Insurance Premium Enforcement Upheld Despite Procedural Arguments

Geschäftsnummer 5D_111/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a company and the Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) over unpaid premiums for mandatory accident insurance. On January 7, 2019, the District Court of Arbon granted SUVA definitive legal enforcement to claim 20,090.30 Swiss Francs plus interest for outstanding premiums based on invoices from June and July 2018. The company challenged this decision at the Thurgau Cantonal Court, seeking to overturn the ruling, arguing they had not received the premium invoices and therefore could not contest them. However, the Cantonal Court dismissed their appeal on March 21, 2019. Subsequently, the company filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, disputing the previous decisions and claiming failure of the earlier court to fulfill their duty to clarify the claim. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint, primarily examining whether the lower courts had correctly applied legal procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG; Insurance Premium Enforcement Upheld Despite Procedural Arguments: On January 7, 2019, the District Court of Arbon granted SUVA definitive legal enforcement to claim 20,090.30 Swiss Francs plus interest for outstanding premiums based on invoices from June and July 2018. The company challenged this decision at the Thurgau Cantonal Court, seeking to overturn the ruling, arguing they had not received the premium invoices and therefore could not contest them. However, the Cantonal Court dismissed their appeal on March 21, 2019. Subsequently, the company filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, disputing the previous decisions and claiming failure of the earlier court to fulfill their duty to clarify the claim. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint, primarily examining whether the lower courts had correctly applied legal procedures.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Versicherungsprämien Betreibungsforderung Versicherungspflicht Vollstreckung Verfahrensrechte Versicherungsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

WBE.2025.338 (2025-11-11) · ag
Applicant Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Financial Documentation and Potential Assets
«…Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020, Erw. 2.3.1). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Festste…»
ZSU.2024.37 (2024-06-06) · ag
Applicant denied legal aid due to insufficient financial disclosure.
«…Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Da die Gesuchstellerin an- waltlich vertreten ist, gilt sie nicht als unbeholfen und hat…»
ZSU.2024.28 (2024-03-12) · ag
Appellate Court Affirms Denial of Legal Aid Due to Insufficient Financial Disclosure
«…. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Da die Ge- suchstellerin anwaltlich vertreten ist, gilt sie nicht als unbeholfen und hat…»
ZSU.2022.269 (2023-02-15) · ag
Child Support Conciliation: No Right to Free Legal Counsel
«…lustig gehen soll. Hingegen dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Die anwaltlich vertretene Par- tei gilt nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Re…»
RT220212 (2023-01-19) · zh
Tax Debt Seizure Upheld, New Evidence Rejected on Appeal
«…chlässigkeiten aus- zugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGer 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020, E. 2.3.1 m.w.H.). Die -4- gerichtliche Fragepflicht gilt…»
RT220212 · zh
Cantonal Court of Zurich Tax Execution Confirmation: Failure to Appeal Tax Objection Decision Bars Later Challenge
«…chlässigkeiten aus- zugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGer 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020, E. 2.3.1 m.w.H.). Die -4- gerichtliche Fragepflicht gilt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_111/2019

Urteil vom 7. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Unterstrasse 15, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2019 (BR.2019.2).

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Entscheid vom 7. Januar 2019 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Arbon der SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in der gegen die A.________ GmbH laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arbon für ausstehende Prämien der obligatorischen Unfallversicherung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'090.30 zuzüglich Zinsen. Als Rechtsöffnungstitel wurden die Prämienrechnungen vom 4. Juni 2018 und 11. Juli 2018 vorgelegt.

A.b. Die A.________ GmbH gelangte gegen den erstinstanzlichen Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie beantragte die Aufhebung und in der Sache die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung. Das Obergericht wies die Beschwerde am 21. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Am 24. Mai 2019 hat die A.________ GmbH beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und erneuert das Begehren um Abweisung der definitiven Rechtsöffnung.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt worden.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 20'090.30 befunden hat. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht zur Verfügung. Die Streitwertgrenze wird nicht erreicht, und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit wird die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nicht zulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG ).

2. Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin und der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Zustellung der Verfügung. Strittig ist insbesondere der Umfang der richterlichen Fragepflicht im Rahmen des Schriftenwechsels.

2.1. Die definitive Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verfügung und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 ATSG ; BGE 143 III 162 E. 2). Dass dies vorliegend der Fall ist, stellt die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage und ist insoweit vom Bundesgericht nicht zu erörtern. Zu den Voraussetzungen gehört grundsätzlich der Nachweis der Vollstreckbarkeit ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ) einer Verfügung und damit der Nachweis der Zustellung ( BGE 141 I 97 E. 7.1).

2.2. Die Erstinstanz stellte der (damals nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch samt Beilagen zu und lud sie zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 13. November 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne "nicht nachvollziehen wie es zu dieser Forderung" komme. Dem Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin wurde am 7. Januar 2019 stattgegeben. Gegenüber der Vorinstanz machte die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin geltend, die definitive Prämienrechnung nicht erhalten und darum auch keine Möglichkeit für eine Einsprache gehabt zu haben. Die Vorinstanz erachtete dieses Vorbringen als neu und daher unbeachtlich.

2.3. Konkret wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sich nicht mit dem Umstand befasst zu haben, dass die Erstinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht nicht wahrgenommen hatte. Diese Unterlassung dürfe ihr nun nicht zum Nachteil gereichen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz die Konkretisierung ihres Einwandes gegen die Prämienrechnungen noch zulassen müssen und nicht als (un-zulässiges) Novum behandeln dürfen. Dieses Vorgehen komme einer willkürlichen Anwendung der ZPO gleich und führe im Ergebnis zu einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung.

2.3.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung ( Art. 56 ZPO ). Die gerichtliche Fragepflicht soll verhindern, dass eine Partei wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Hingegen dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGE 142 III 462 E. 4.3; Urteile 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2 und 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2).

2.3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Einwänden gegen den Verfügungscharakter der Prämienrechnungen geltend. Zudem seien ihr diese nie zugestellt worden. Sie habe erst im Rechtsöffnungsverfahren davon Kenntnis erhalten, was sie auch sinngemäss vorgebracht habe. Aus diesen Ausführungen lässt sich keine Kritik gegenüber der Erstinstanz entnehmen, dass diese die gerichtliche Fragepflicht nicht wahrgenommen habe. Weshalb sich die Vorinstanz ungeachtet einer fehlenden Rüge gleichwohl mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. November 2018 an die Erstinstanz hätte befassen und insbesondere nachfragen müssen, welcher konkrete Einwand darin erhoben werde, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung der ZPO vorzuwerfen, ohne dies jedoch rechtsgenügend zu begründen. Die Rüge, dass die Erstinstanz die Fragepflicht ( Art. 56 ZPO ) verkannt habe, wird dem Bundesgericht erstmals unterbreitet, obwohl es möglich war, diese im kantonalen Beschwerdeverfahren vorzubringen und von der Vorinstanz - als Rechtsmittelinstanz ( Art. 75 Abs. 2 BGG ) - aufgrund der konkreten Umstände materiell beurteilen zu lassen. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das auf blosse Kritik am erstinstanzlichen Entscheid hinausläuft, ist nicht einzutreten ( BGE 143 III 290 E. 1.1).

2.4. Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Willkür vor, da sie ihr Vorbringen, die Prämienrechnungen nicht erhalten zu haben, als ein Novum behandelte. Im Wesentlichen begründet die Beschwerdeführerin dies mit der unterlassenen Fragepflicht, deren Folgen sie als Prozesspartei nicht zu tragen habe. Wie vorangehend dargelegt, wurde die Tragweite der gerichtlichen Fragepflicht im kantonalen Verfahren nicht aufgeworfen, weshalb es dabei bleibt, dass die Vorinstanz sich damit nicht von sich aus befassen musste. Damit wird dem Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte sowie des überspitzten Formalismus bei Anwendung des Novenverbotes ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ) die Grundlage entzogen. Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.5. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, als Folge der willkürlichen Anwendung der ZPO zum Ergebnis gelangt zu sein, dass sie die Prämienrechnungen erhalten habe. Diese Feststellung des Sachverhalts sei willkürlich. In Wirklichkeit habe sie die Prämienrechnungen nie erhalten und habe sich darum gegen die geforderten Beiträge nicht wehren können. Daher fehle es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel, was zur Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides führen müsse. Wie bereits vorangehend ausgeführt, konnte die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerin, die Prämienrechnungen nicht erhalten zu haben, nicht berücksichtigen, da dieses Vorbringen neu und damit unzulässig war. Damit war die Vorinstanz an die Feststellung der Erstinstanz gebunden. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen soll ( Art. 118 Abs. 2 BGG ), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Auf die Sachverhaltsrüge kann nicht eingetreten werden.

2.6. Nach dem Gesagten werden gegenüber der Vorinstanz, welche mit ihrem Entscheid die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin geschützt hat, keine Rügen erhoben, die den Anforderungen genügen (E. 1.2).

3. Auf die Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante