Debt Collection Recognition of Debt Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by a party challenging a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Bern regarding the granting of a definitive judicial opening against them for two financial claims. The complaint arose after the lower court dismissed the party's objections to the enforcement of court costs based on prior judgments, asserting that they failed to present an admissible challenge within the framework of the legal requirements, particularly concerning the demonstration of constitutional rights violations. The Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently address the points raised in the earlier ruling, leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Collection Recognition of Debt Appeal Admissibility: The complaint arose after the lower court dismissed the party's objections to the enforcement of court costs based on prior judgments, asserting that they failed to present an admissible challenge within the framework of the legal requirements, particularly concerning the demonstration of constitutional rights violations. The Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently address the points raised in the earlier ruling, leading to its dismissal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 108 BGG regarding the non-admittance of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
The decision on non-admittance of the constitutional appeal is based on this article concerning the insufficient substantiation of the complaint.
The losing appellant is ordered to pay the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_111/2013
Urteil vom 16. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'000.-- und für Fr. 1'060.-- abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 26. Juni 2013 erwog, die Betreibungsforderungen (Gerichtskosten) beruhten auf zwei rechtskräftigen Gerichtsentscheiden und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, die Beschwerdeführerin erhebe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG , sie kritisiere die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel, damit sei sie jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei zu Recht erfolgt, dasselbe gelte für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 26. Juni 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann