Federal Supreme Court on Refusal of Legal Aid and Suspensive Effect for Appeal Against Final Order on Small Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a ruling by a cantonal court regarding the denial of a request for free legal assistance sought by the complainant for her appeal against the issuance of a definitive court order for a debt. The cantonal court rejected both her request for free legal aid and her request for suspensive effect on the appeal, citing a lack of viable justification for altering the initial decision and deeming the appeal to be without prospects of success. The complainant subsequently filed a constitutional complaint, which also failed to adequately address the grounds for the cantonal court's decision, leading to a lack of sufficient justification for the appeal in the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court on Refusal of Legal Aid and Suspensive Effect for Appeal Against Final Order on Small Claim: The cantonal court rejected both her request for free legal aid and her request for suspensive effect on the appeal, citing a lack of viable justification for altering the initial decision and deeming the appeal to be without prospects of success. The complainant subsequently filed a constitutional complaint, which also failed to adequately address the grounds for the cantonal court's decision, leading to a lack of sufficient justification for the appeal in the higher court.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the subsidiary constitutional appeal.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_111/2012
Urteil vom 27. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerisches Bundesgericht,
Finanzdienst, 1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, aufschiebende Wirkung (definitive Rechtsöffnung).
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (für ihre Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- nebst Zins an den Beschwerdegegner) ebenso abgewiesen hat wie deren Gesuch um aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführerin eine Frist von 7 Tagen seit Zustellung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- angesetzt hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin (ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Klage auf Wiederherstellung der Frist") als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen worden ist, zumal ein Gesuch um Wiederherstellung der kantonalen Kostenvorschussfrist ( Art. 148 ZPO ) ohnehin beim Kantonsgericht hätte eingereicht werden müssen,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 8. Mai 2012 erwog, die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin lasse eine taugliche Begründung, die sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen würde, vermissen, weshalb dieser Entscheid falsch wäre und abgeändert werden müsse, werde in keiner Weise dargelegt, die Beschwerde erscheine daher aussichtslos, weshalb weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die aufschiebende Wirkung gewährt werden könne, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittellosigkeit brauche nicht geprüft zu werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann