Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_111/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Construction Lien Deadline Extension Denial

Geschäftsnummer 5D_111/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint regarding the rejection of a request for the restoration of a deadline concerning the definitive registration of a construction lien. The lower court had dismissed the plaintiff's late complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal on constitutional grounds. The appellate court's decision was contested based on the assertion of the plaintiff that an unavoidable obstacle had prevented timely submission of the claim. However, the Federal Tribunal found that the plaintiff failed to adequately demonstrate a violation of constitutional rights or to address the findings of the appellate court in a sufficiently detailed manner. Consequently, the Tribunal did not admit the constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Construction Lien Deadline Extension Denial: The lower court had dismissed the plaintiff's late complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal on constitutional grounds. The appellate court's decision was contested based on the assertion of the plaintiff that an unavoidable obstacle had prevented timely submission of the claim. However, the Federal Tribunal found that the plaintiff failed to adequately demonstrate a violation of constitutional rights or to address the findings of the appellate court in a sufficiently detailed manner. Consequently, the Tribunal did not admit the constitutional complaint.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Ausdehnung des Verfahrens Verletzung von Verfahrensrechten Einreichungszeitpunkt Wiederherstellung der versäumten Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This article was cited in the dispositive (Order 1) as the basis for the Tribunal's decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive (Order 2) to rule on imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_111/2008/don

Urteil vom 12. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Aristide Roberti.

Gegenstand

Fristwiederherstellung (definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 des Aargauer Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs (Klagefrist) betreffend einen Entscheid des Bezirksgerichts Z.________ (Abweisen der verspäteten Klage des Beschwerdeführers auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Fr. 22'756.60) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis ( § 98 Abs. 1 ZPO /AG) von der rechtzeitigen Klageeinreichung abgehalten worden wäre, zumal er in Parallelverfahren rechtzeitige Prozesshandlungen (u.a. Klageverbesserung) vorgenommen habe,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2008 verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, dem erstinstanzlichen Richter pauschal Befangenheit vorzuwerfen und den Sachverhalt - ohne auf die Verfassung bezogene Sachverhaltsrügen zu erheben - aus eigener Sicht zu schildern,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann