Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_110/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Stay of Execution for Low-Value Tax Debt

Geschäftsnummer 5D_110/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against the State of Zurich and a local municipality regarding a definitive legal opening in the enforcement of a claim for unpaid state and municipal taxes from 2014, amounting to CHF 9,511.35 plus interest. The initial ruling by a district court was upheld by the Zurich High Court. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the correctness of the tax assessment and seeking a reassessment. However, the Federal Tribunal identified issues with the appeal, including the lack of a substantial legal question and improper attempts to include claims on behalf of a spouse, ultimately deeming the appeal inadmissible. The complainant's financial circumstances were noted but deemed irrelevant to the case's merits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 115 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 116 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Stay of Execution for Low-Value Tax Debt: The initial ruling by a district court was upheld by the Zurich High Court. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the correctness of the tax assessment and seeking a reassessment. However, the Federal Tribunal identified issues with the appeal, including the lack of a substantial legal question and improper attempts to include claims on behalf of a spouse, ultimately deeming the appeal inadmissible. The complainant's financial circumstances were noted but deemed irrelevant to the case's merits.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Steuerschulden Vollstreckungsaufschub Rechtsbeständigkeit der Betreibung Gemeindesteuern Steuerverfahren Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Mentioned in the justification for dismissing a hypothetical request for legal aid, as the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_110/2018

Urteil vom 19. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Zürich,

2. Politische Gemeinde U.________,

beide vertreten durch das Steueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. April 2018 (RT180037-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ für Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'511.35 nebst Zinsen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Juni 2018 hat sie aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil und zudem ein Begleitschreiben eingereicht.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ).

Soweit ersichtlich ist die Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2018 von der Beschwerdeführerin selber verfasst und unterzeichnet worden. Allerdings scheint sie davon auszugehen, auch für ihren Ehemann B.________ Beschwerde führen zu können. Dies ist jedoch vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht möglich ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). B.________ war auch nicht Partei vor Obergericht und es ist nicht ersichtlich, inwieweit er zur Beschwerde berechtigt sein könnte ( Art. 115 BGG ). Er ist deshalb nicht als Partei des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu führen.

Die Beschwerdeführerin ergänzt mit ihrem Begleitschreiben vom 12. Juni 2018 ihre ursprüngliche Beschwerdebegründung. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. 100 Abs. 1 BGG) ist am 30. Mai 2018abgelaufen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die Beschwerde nicht ergänzt werden, weshalb die Eingabe vom 12. Juni 2018 insoweit unbeachtlich ist.

In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit des Steuereinschätzungsentscheids bzw. der betriebenen Forderung und möchte eine Neuveranlagung erwirken. Wie ihr bereits das Obergericht erläutert hat, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, ob die betriebene Forderung zu Recht besteht. Darauf geht sie nicht ein. Ebenso wenig sind die Rechtsöffnungsgerichte (bzw. das Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren) zuständig, eine Revision der Veranlagung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin schildert sodann ihre finanzielle Lage und sie macht geltend, Privatkonkurs anmelden zu müssen. Auch diesbezüglich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf den Bestand der betriebenen Forderung habe und erst im späteren Verlauf des Betreibungsverfahrens geprüft werde.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch wäre allerdings ohnehin abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg