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5D_110/2015 KI-generiert

Subsidiary constitutional complaint against refusal to enter on appeal for abusive, querulous filings in debt-collection objection of lack of new assets.

Geschäftsnummer 5D_110/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) dismissed the complainant's subsidiary constitutional complaint and declined to enter on the merits, thereby leaving the lower court's decision in force, which had refused to consider the complainant's appeal. The complaint challenged a decision of the Cantonal Court of Zurich that upheld a lower court's ruling declaring the complainant's objection of lack of new assets in a debt collection matter inadmissible. The Court held the complaint was inadmissible because the complainant failed to provide a sufficiently substantiated argument of constitutional rights violations as required by law, and also deemed the complaint abusive. The Court additionally dismissed the complainant's request to disclose the names of the judges, refused to consider recusal motions against all "previously involved federal judges" as abusive, denied the request for free legal aid, and ordered the complainant to pay court costs of 200 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Subsidiary constitutional complaint against refusal to enter on appeal for abusive, querulous filings in debt-collection objection of lack of new assets: Civil Division) dismissed the complainant's subsidiary constitutional complaint and declined to enter on the merits, thereby leaving the lower court's decision in force, which had refused to consider the complainant's appeal. The complaint challenged a decision of the Cantonal Court of Zurich that upheld a lower court's ruling declaring the complainant's objection of lack of new assets in a debt collection matter inadmissible. The Court held the complaint was inadmissible because the complainant failed to provide a sufficiently substantiated argument of constitutional rights violations as required by law, and also deemed the complaint abusive. The Court additionally dismissed the complainant's request to disclose the names of the judges, refused to consider recusal motions against all "previously involved federal judges" as abusive, denied the request for free legal aid, and ordered the complainant to pay court costs of 200 Swiss francs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege Rüge verfassungsmässiger Rechte Streitwert Verfahrensrechte Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Main ground for the verdict: declared the constitutional complaint inadmissible due to lack of sufficiently substantiated constitutional violations, abusive process, and manifest inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Procedural rule applied in the dispositive: denied the request for free legal aid because the complaint was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs: imposed the court costs of Fr. 200 on the losing complainant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_110/2015

Urteil vom 2. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer)

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen - dessen Einrede des fehlenden neuen Vermögens (in einer Betreibung des Betreibungsamtes Zürich 6) als unzulässig erklärenden - Entscheid des Bezirksgerichts Zürich nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen ist, weil diese Namen den amtlichen Publikationen entnommen werden können,

dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten ... Bundes-Richterinnen" als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des vorliegend allein anfechtbaren Beschlusses vom 29. Mai 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 29. Mai 2015 erwog, der Beschwerdeführer sei schon vielfach auf die Folgen ungebührlicher Eingaben hingewiesen worden, trotzdem sei die erneute Eingabe wiederum ungebührlich ( Art. 132 Abs. 2 ZPO ), auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung ( Art. 132 Abs. 1 ZPO ) sei zu verzichten, zumal die Eingabe auch querulatorisch und missbräuchlich sei, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten und die Beschwerdeschrift dem Beschwerdeführer zurückzusenden ( Art. 132 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 29. Mai 2015 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen wird abgewiesen.

2. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann