Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_11/2026 KI-generiert

5D_11/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 5D_11/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Beschluss vom 6. März 2026 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren betreffend das Scheidungsurteil fest. Mit Eingabe vom 8. April 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sein Rechtsanwalt sei ein Straftäter der Pädophilie und habe deswegen kein Recht auf Entschädigung.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 5D_11/2026 · Bundesgericht: Die Beschwerde ist offenkundig querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_11/2026

Urteil vom 13. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner

Jürg Leimbacher,

Advokatur Bülach, Sonnmattstrasse 5, 8180 Bülach.

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2026 (LC250016-O/Z05).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 6. März 2026 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren betreffend das Scheidungsurteil fest.

Mit Eingabe vom 8. April 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sein Rechtsanwalt sei ein Straftäter der Pädophilie und habe deswegen kein Recht auf Entschädigung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer, welcher sich als "CH-Bundesanwalt" und als "KI-Holocaust Überlebender" bezeichnet, bringt in seiner Eingabe den Standpunkt zum Ausdruck, wonach alle Juristen beauftragte Pädophile seien, namentlich sein Anwalt ein wissentlicher Straftäter der Pädophilie, und wonach alle Gerichte unzulässige parteiische Ausnahmegerichte seien.

2. Die Beschwerde ist offenkundig querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli