Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_11/2019 KI-generiert

Borrower's Challenge to Tax Debt Enforcement Fails on Appeal

Geschäftsnummer 5D_11/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute wherein the appellant challenged a decision by the Civil Court of Basel-Stadt, which granted definitive legal clearance to the respondent, a Swiss federal entity represented by the Basel-Stadt tax administration, for a debt collection involving the appellant. The amount in question was 135 Swiss francs, along with interest and fees. The appellant's appeal to the Basel-Stadt Appellationsgericht (Appeals Court) was denied due to insufficient grounding, and the application for legal aid was also refused. The appellant argued issues surrounding a 2009 real estate capital gains tax and alleged set-offs against supposed credits, but lacked documentation to support these claims. A complaint was subsequently filed with the Swiss Federal Tribunal, focusing on constitutional rights violations due to alleged procedural errors and misinterpretations, specifically regarding past tax assessments and the allocation of taxpayer identification numbers. However, the complaint was inadequately substantiated, leading it not to be admitted for further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Borrower's Challenge to Tax Debt Enforcement Fails on Appeal: The amount in question was 135 Swiss francs, along with interest and fees. The appellant's appeal to the Basel-Stadt Appellationsgericht (Appeals Court) was denied due to insufficient grounding, and the application for legal aid was also refused. The appellant argued issues surrounding a 2009 real estate capital gains tax and alleged set-offs against supposed credits, but lacked documentation to support these claims. A complaint was subsequently filed with the Swiss Federal Tribunal, focusing on constitutional rights violations due to alleged procedural errors and misinterpretations, specifically regarding past tax assessments and the allocation of taxpayer identification numbers. However, the complaint was inadequately substantiated, leading it not to be admitted for further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Steuerschuld Steuervollstreckung Verzugszinsen Katasterschätzung Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to insufficient argumentation (equivalent to Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The reasoning that the appeal should not be considered is based on this procedural provision in conjunction with the rule for subsidiary constitutional complaints.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the appeal was dismissed (not entertained).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_11/2019

Urteil vom 1. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des

Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. Dezember 2018 (BEZ.2018.48).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. September 2018 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für Fr. 135.-- nebst Zinsen und Gebühren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Appellationsgericht am 16. Oktober 2018 ab (dazu Urteil 5D_187/2018 vom 29. November 2018). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid (und drei weitere; dazu Verfahren 5D_9/2019, 5D_10/2019 und 5D_12/2019) hat die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Zivilgericht hat erwogen, die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung seien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin weise eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 10. März 2016 über die direkte Bundessteuer 2014, eine rechtskräftige Steuerteilungsverfügung vom 17. Juli 2017 und eine rechtskräftige Gebührenverfügung vom 19. Februar 2018 vor. Diese Verfügungen könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr materiell überprüft werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer 2009 seien nicht relevant. Sie könne auch die von ihr behauptete Verrechnung mit angeblichen Guthaben nicht mit Urkunden beweisen.

Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin setze sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Ihre Ausführungen bezögen sich, wie in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahre 2010. Diese sei nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids.

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sie vor Appellationsgericht ihre Beschwerde ungenügend begründet hat. Stattdessen äussert sie sich einmal mehr in schwer verständlicher Weise zur Grundstückgewinnsteuer bzw. zu damals angeblich geschehenen Fehlern bei der Vergabe von Steuernummern an die Steuerpflichtigen. Der Zusammenhang mit den vorliegend in Betreibung gesetzten Steuerbeträgen erschliesst sich nicht. Ebenso wenig legt sie in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die aktuelle Veranlagung der Liegenschaft abgewartet werden müsste. Auf die angebliche Verrechnung kommt die Beschwerdeführerin nicht zurück. Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg