Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_11/2018 KI-generiert

Tax Enforcement Refusal Due to Vexatious Appeal

Geschäftsnummer 5D_11/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a debtor and the authorities of the Canton of Bern, a regional court granted a definitive legal opening against the debtor for unpaid taxes amounting to a specific sum. The debtor subsequently appealed the decision to the Cantonal Court, which dismissed the appeal as manifestly abusive and returned it without further processing. The debtor then escalated the matter to the Federal Court, arguing against the Cantonal Court's categorization of his appeal. However, the Federal Court found that there was no appealable decision from the Cantonal Court and treated the submission as a claim of legal refusal, ultimately concluding that the appeal was poorly substantiated and abusive in nature, leading to refusal to process it further.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tax Enforcement Refusal Due to Vexatious Appeal: The debtor subsequently appealed the decision to the Cantonal Court, which dismissed the appeal as manifestly abusive and returned it without further processing. The debtor then escalated the matter to the Federal Court, arguing against the Cantonal Court's categorization of his appeal. However, the Federal Court found that there was no appealable decision from the Cantonal Court and treated the submission as a claim of legal refusal, ultimately concluding that the appeal was poorly substantiated and abusive in nature, leading to refusal to process it further.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren) Steuervollstreckung Betreibungsforderung Steuerschuld Urteilsvollstreckung Amtsmissbrauch beschlagnahmte Vermögenswerte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was dismissed because it was manifestly insufficiently substantiated and abusive, under the simplified procedure based on this article.

Art. 117 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made under the simplified procedure governed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_11/2018

Urteil vom 16. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 17 596 POB).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Kanton Bern, der Einwohnergemeinde U._________ und deren Kirchgemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'306.50 (Kantons- und Gemeindesteuern 2015) nebst Zins, Gebühren und Bussen.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO , weshalb sie ihm ohne weitere Behandlung zurückgeschickt werde.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.

2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügepflicht gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG .

Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht zwar dagegen, dass das Obergericht seine Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtet hat. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, weshalb diese Beurteilung unzutreffend sein soll und das Obergericht seine Beschwerde hätte behandeln müssen. Stattdessen holt er zu einem Rundumschlag gegen Behörden und Justiz aus (die betriebene Forderung diene der Verfälschung der Rechtslage, der Unterwanderung der Menschenrechte und der Rechtsordnung; die Justiz sei Mitangeklagte und Partei bei wiederholten kriegerischen Angriffen gegen seine Kinder wie erpresserische Geiselnahme mit Schwerstmisshandlungen und pädophilen Übergriffen gegen seine Tochter sowie Angriffen auf Leib und Leben gegen ihn; das Schreiben des Obergerichts komme einem Todesurteil gleich, da damit der Polizei und anderen Behörden das Recht auf Völkermord, Kindesentführungen, pädophile Übergriffe etc. erteilt werde; seine Tochter werde schleichend ermordet und der angerichtete Schaden sei zugunsten des Feminismus unterschlagen worden). Ausserdem erhebt er Straf-, Völker- und Menschenrechtsklage gegen Regional- und Obergericht und zählt in diesem Zusammenhang wahllos Verfassungsnormen auf. Schliesslich verlangt er die Rückgabe gepfändeter Beträge und erhebt Schadenersatzforderungen gegen die Eidgenossenschaft, den Kanton und die Stadt Bern (je Fr. 35 Mio. für sich und zwei Familienangehörige sowie je Fr. 20'000.-- für zwei Pfändungsankündigungen). Die Rückgabe gepfändeter Beträge und Schadenersatz sowie die weiteren Klagen können jedoch von vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, das einzig ein Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand hat. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr überprüft werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg