Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_11/2010 KI-generiert

Appellant's Failed Nullity Action Due to Non-Payment of Advance and Invalid Withdrawal

Geschäftsnummer 5D_11/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Obergericht of Bern, which established that the complaint regarding a provisional injunction granted to a company was no longer valid due to the failure of the complainant to pay the required legal fee. The Obergericht had also assigned court costs to the complainant because of this procedural outcome. The Swiss Federal Tribunal examined the complaint but found that the arguments presented were insufficiently detailed and did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights as required by law. Consequently, the Tribunal ruled that it would not entertain the complaint, subsequently imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant's Failed Nullity Action Due to Non-Payment of Advance and Invalid Withdrawal: The Obergericht had also assigned court costs to the complainant because of this procedural outcome. The Swiss Federal Tribunal examined the complaint but found that the arguments presented were insufficiently detailed and did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights as required by law. Consequently, the Tribunal ruled that it would not entertain the complaint, subsequently imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Forderungsklage Kostenvorschuss Widerrufsrecht nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtigkeit des Vertrages mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to address the subsidiary constitutional complaint filed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_11/2010

Urteil vom 21. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern.

Gegenstand

Gerichtskosten (provisorische Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, welches das Dahinfallen einer Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers (gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Y.________ SA für Fr. 6'658.55) festgestellt, das Nichtigkeitsklageverfahren als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und (Dispositiv-Ziffer 3) die Gerichtskosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 1. Dezember 2009 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung den Vorschuss von Fr. 450.-- nicht geleistet, seine mit E-Mail eingereichte Rückzugserklärung ohne Unterschrift des Erklärenden sei nicht rechtsgültig und daher unbeachtlich, die Nichtigkeitsklage sei damit gemäss Art. 286 und (analog) Art. 353 ZPO /BE (mangels Vorschusszahlung) dahingefallen, der Beschwerdeführer werde bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, die unterbliebene Aufforderung zur Verbesserung der Rückzugserklärung als Gehörsverweigerung zu bezeichnen, ohne darzulegen, auf Grund welcher Vorschrift des bernischen Prozessrechts E-Mail-Eingaben überhaupt verbesserungsfähig sind und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verbesserung allenfalls anzuordnen gewesen wäre,

dass der Beschwerdeführer, der nur den Kostenpunkt anficht, ebenso wenig darlegt, inwiefern er durch die beanstandete Art der Verfahrenserledigung kostenmässig beschwert ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer) und der Y.________ SA schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann