Debtor Appeal of Enforcement Grant Denied for Insufficient Constitutional Complaint Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint regarding a definitive legal decision made by a lower court, which dismissed the complainant's challenge against a financial claim for a small amount due to a prior administrative issue. The lower court also rejected the complainant's request for free legal assistance, deeming his objections to lack merit. The complainant subsequently submitted a constitutional complaint to the higher court, arguing for the violation of constitutional rights. However, the higher court found that the complainant failed to adequately address the lower court's reasoning and did not sufficiently demonstrate how his rights were infringed, leading to a dismissal of the complaint and the request for free legal aid. The complainant was also ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Appeal of Enforcement Grant Denied for Insufficient Constitutional Complaint Justification: The lower court also rejected the complainant's request for free legal assistance, deeming his objections to lack merit. The complainant subsequently submitted a constitutional complaint to the higher court, arguing for the violation of constitutional rights. However, the higher court found that the complainant failed to adequately address the lower court's reasoning and did not sufficiently demonstrate how his rights were infringed, leading to a dismissal of the complaint and the request for free legal aid. The complainant was also ordered to pay court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional complaint due to insufficient justification.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).
Used to impose court costs on the appellant who lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_109/2013
Urteil vom 2. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 21. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 22.80 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 21. März 2013 erwog, der (durch ein EDV-technisches Problem und ein Kanzleiversehen verursachte) Fehler der ersten Instanz bei der Angabe der mitwirkenden Richter sei (im Rahmen des begründeten Urteils) in zulässiger Weise berichtigt worden, gegen die (auf einer rechtskräftigen Nachtragsverfügung betreffend AHV/IV- und EO-Beiträge und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende) Betreibungsforderung erhebe der Beschwerdeführer zwar die Einrede der Verrechnung ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ), indessen stellten die von ihm vorgelegten Rechnungen blosse Parteibehauptungen dar, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden, wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die kantonsgerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und die vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. März 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann