Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_109/2010 KI-generiert

Refusal of Legal Aid for Cost Appeal in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5D_109/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for free legal assistance from an individual in relation to a cost appeal following an earlier court decision regarding a legal action for reopening a case. The individual's application for free legal assistance was rejected by the upper court, which determined that the appeal lacked merit based on the circumstances of the case and the usual costs associated with it. As a result, the individual was ordered to pay a cost advance and subsequently filed a constitutional complaint against this decision. The higher court found that the complaint did not adequately address the relevant points raised by the upper court and was considered to have been made primarily to delay execution. Ultimately, the court decided to dismiss the complaint and denied the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal of Legal Aid for Cost Appeal in Enforcement Proceedings: The individual's application for free legal assistance was rejected by the upper court, which determined that the appeal lacked merit based on the circumstances of the case and the usual costs associated with it. As a result, the individual was ordered to pay a cost advance and subsequently filed a constitutional complaint against this decision. The higher court found that the complaint did not adequately address the relevant points raised by the upper court and was considered to have been made primarily to delay execution. Ultimately, the court decided to dismiss the complaint and denied the request for free legal assistance.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vollstreckungskosten konnexe Verfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Streitwert richterliches Ermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to refuse to enter into the merits of the constitutional appeal due to insufficient grounds and abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party (appellant) to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_109/2010

Urteil vom 2. August 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn (Präsident der Zivilkammer),

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege für einen Kostenrekurs (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Präsident der Zivilkammer), das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seinen Kostenrekurs (Streitwert Fr. 250.--) gegen einen Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- aufgefordert hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 8. Juli 2010 erwog, dem erstinstanzlichen Richter stehe bei Kostenentscheiden ein weiter Ermessensspielraum zu, das Obergericht lege sich daher sowohl bei der Beurteilung der erstinstanzlich festgelegten Höhe der Gebühren und Entschädigungen wie auch bei der Überprüfung deren Verteilung eine gewisse Zurückhaltung auf, vorliegend seien die Kosten nach dem Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens verlegt worden, auch die Kostenhöhe bewege sich im Rahmen des Üblichen und des von der Gebührenverordnung Vorgesehenen, weshalb sich der Kostenrekurs als aussichtslos erweise, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesse,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 8. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann