Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_109/2007 KI-generiert

Appeal Dismissal for Insufficient Constitutional Substantiation in Debt Execution Case

Geschäftsnummer 5D_109/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court, which had dismissed the individual's appeal regarding the granting of a definitive order by a municipal authority for an amount owed. The individual contested the legality of the order, citing various grievances, including a claim of judicial bias and procedural missteps in the notification process. However, the cantonal court determined that the individual failed to demonstrate valid grounds for annulment and noted that the legality of the fine could not be reviewed in this context. The individual's submission to the federal court was deemed insufficiently substantiated regarding constitutional rights, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Appeal Dismissal for Insufficient Constitutional Substantiation in Debt Execution Case: The individual contested the legality of the order, citing various grievances, including a claim of judicial bias and procedural missteps in the notification process. However, the cantonal court determined that the individual failed to demonstrate valid grounds for annulment and noted that the legality of the fine could not be reviewed in this context. The individual's submission to the federal court was deemed insufficiently substantiated regarding constitutional rights, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Normenkontrolle Nichtigkeitsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation of the constitutional complaint.

Art. 117 BGG

Procedural provision governing the subsidiary constitutional appeal, used in conjunction with Art. 108 BGG for non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the losing appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_109/2007 /Ful

Urteil vom 4. Oktober 2007

Präsidierendes Mitglied der

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular- Erledigungsbeschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen Eingaben gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 221.--(nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBI 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 14. August 2007 erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO /ZH nach, die Rechtmässigkeit der Busse könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, konkrete Anhaltspunkte für die behauptete Befangenheit des Rechtsöffnungsrichters Iägen keine vor, die Zustellung nur einer Mahnung sei nicht zu beanstanden, schliesslich gehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dessen Antwortschreiben vom 17. November 2006 an die Polizeibehörde (,,Hiermit bestätige ich noch einmal explizit, dass ich keinen Antrag auf eine richterliche Beurteilung gestellt habe, sondern noch einmal, wenn auch vergeblich, an den Goodwill & den gesunden Menschenverstand Ihrer Behörde appelliert habe") nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle des fehlenden Behörden-Goodwills auf einer gerichtlichen Beurteilung der Bussenverfügung beharrt habe,

dass zwar der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht verfassungsmässige Rechte anruft,

dass er sich jedoch nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der erwähnten Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts verfassungswidrig sein soll, zumal es auch dem Bundesgericht verwehrt ist, die materielle Begründetheit der Rechtsöffnungsforderung und deren Höhe zu überprüfen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: