Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_108/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal on Tax Execution Stay Rejected for Insufficient Substantiation and Low Amount in Dispute

Geschäftsnummer 5D_108/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision by the District Court of Bülach which granted definitive legal enforcement for the collection of state and municipal taxes from 2018, amounting to CHF 1,195.75 plus interest, enforced by the Zurich authorities. The individual's appeal to the Zurich Higher Court, seeking to overturn all enforcement requests and to restore access to state-seized income and assets, was dismissed in June 2022. The individual subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting pension benefits and restoration of access to presumably seized bank accounts, alleging systematic state persecution. The Tribunal handled the appeal as a constitutional complaint due to the low monetary value involved, focusing on potential violations of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal on Tax Execution Stay Rejected for Insufficient Substantiation and Low Amount in Dispute: The individual's appeal to the Zurich Higher Court, seeking to overturn all enforcement requests and to restore access to state-seized income and assets, was dismissed in June 2022. The individual subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting pension benefits and restoration of access to presumably seized bank accounts, alleging systematic state persecution. The Tribunal handled the appeal as a constitutional complaint due to the low monetary value involved, focusing on potential violations of constitutional rights.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung staatliche Verfolgung Streitgegenstand Rechtsvorschlag Gemeindesteuern Konkursaufschub direkte Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_108/2022

Urteil vom 4. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Politische Gemeinde Glattfelden, 8192 Glattfelden,

beide vertreten durch die Politische Gemeinde Glattfelden, Steueramt, Dorfstrasse 74, Postfach 33, 8192 Glattfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (RT220101-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach den rubrizierten Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ (definitiv veranlagte Staats- und Gemeindesteuern 2018) für Fr. 1'195.75 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen vom Schuldner erhobene Beschwerde mit dem Begehren, die Rechtsöffnungsbegehren seien alle abzuweisen und es sei ihm das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen zugänglich zu machen, wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 27. Juni 2022 ab.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Zusammengefasst verlangt er die Ausrichtung von Rentenleistungen und die Anweisung des Steueramtes, die staatlich enteigneten und leergeräumten Bankkonten wieder zugänglich zu machen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein obergerichtlicher Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern vielmehr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. In seiner weitschweifigen Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils und schon gar nicht zeigt er auf, inwiefern mit diesem verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären (langwierige Äusserungen zur Geschichte seiner Firma; Behaupten von systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, indem er keine Steuerschulden habe und der Staat es sich zur Aufgabe gemacht habe, ihn lebenslang zu verfolgen und in Schuldknechtschaft zu treiben).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli