Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_108/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal of Stay of Execution Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_108/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision from the Regional Court Bern-Mittelland, which granted a definitive order for the recovery of a debt amounting to 928 Swiss Francs, along with interest, in favor of the respondent. The complainant sought a suspension of the enforceability of this order, which was denied by the High Court of the Canton of Bern on April 15, 2019. The High Court argued that the circumstances did not warrant a suspension of enforceability, as such a measure is only applicable in well-justified cases, and issues like the fundamental validity of the debt could not be contested in this process. Subsequently, the complainant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that constitutional rights were violated in the denial of the suspension. However, the complaint did not provide adequate reasoning or specific references to the alleged constitutional violations. The case primarily dealt with procedural issues regarding the enforceability of a court order in a debt enforcement case rather than the substantive fairness or correctness of the original debt claim.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Refusal of Stay of Execution Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant sought a suspension of the enforceability of this order, which was denied by the High Court of the Canton of Bern on April 15, 2019. The High Court argued that the circumstances did not warrant a suspension of enforceability, as such a measure is only applicable in well-justified cases, and issues like the fundamental validity of the debt could not be contested in this process. Subsequently, the complainant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that constitutional rights were violated in the denial of the suspension. However, the complaint did not provide adequate reasoning or specific references to the alleged constitutional violations. The case primarily dealt with procedural issues regarding the enforceability of a court order in a debt enforcement case rather than the substantive fairness or correctness of the original debt claim.

Schlagwörter

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Aufschub der Vollstreckbarkeit (definitive Rechtsöffnung) Betreibungsbegehren Sistierung des Verfahrens Streitwert Kognitionsbefugnis Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_108/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschub der Vollstreckbarkeit (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 15. April 2019 (ZK 19 220 KUN).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 3. April 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 928.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wies das Obergericht den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Zur Begründung führte es aus, die Aktenlage rechtfertige den Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht, da diese Ausnahmeregelung nur in begründeten Fällen zum Tragen komme, im Beschwerdeverfahren das Novenverbot gelte und im Rechtsöffnungsverfahren der Bestand der Forderung nicht überprüft werde.

Am 15. Mai 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann einzig der verweigerte Aufschub der Vollstreckbarkeit sein. Hingegen hat das Obergericht über die Rechtsöffnung als solche noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer verlangt die Einstellung des Verfahrens, die Löschung der Betreibung, einen Betreibungsstopp und die Obhut über seinen Sohn. Dies geht über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Er schildert zwar seine persönliche und familiäre Situation und geht auch auf seine finanziellen Verhältnisse ein. Diese Ausführungen scheinen eher allgemein gegen die Rechtsöffnung bzw. das Rechtsöffnungsverfahren gerichtet zu sein und nicht spezifisch gegen die Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit. Über die Rechtsöffnung hat das Obergericht jedoch - wie gesagt - noch gar nicht entschieden. So oder anders legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht anhand von präzisen Hinweisen auf die kantonalen Akten dar, dass er vor Obergericht Umstände dargetan hätte, die unter dem Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte zur Gewährung des Vollstreckungsaufschubs hätten führen müssen. Es liegt nicht am Bundesgericht, in seinen Unterlagen, die er dem Obergericht eingereicht hat, danach zu suchen. Entgegen seinem Antrag kann deshalb auch auf den Beizug der Akten verzichtet werden.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg