Definitive Enforcement of Child Support Obligation Upheld Despite Subsidiary Constitutional Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision from a higher court in Zurich, which had dismissed a complaint regarding the enforcement of a payment obligation related to child support that was based on a contract approved by the guardianship authority. The complaint was rejected by the higher court, which reasoned that the appellant could not condition their payment obligation on factors like shared custody or the state of the parent-child relationship. The Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently specify the constitutional rights alleged to be violated, leading to its dismissal due to inadequate justification. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Definitive Enforcement of Child Support Obligation Upheld Despite Subsidiary Constitutional Appeal: The complaint was rejected by the higher court, which reasoned that the appellant could not condition their payment obligation on factors like shared custody or the state of the parent-child relationship. The Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently specify the constitutional rights alleged to be violated, leading to its dismissal due to inadequate justification. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertCited in order 1 as the basis for not admitting the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Cited in conjunction with Art. 108 BGG, indicating the core procedural path for handling the subsidiary constitutional appeal that was then dismissed.
Cited in order 2 to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_108/2016
Urteil vom 12. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 3. Juni 2016.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 3. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'104.-- nebst Zins abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 3. Juni 2016 erwog, die Betreibungsforderung (nicht bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge) beruhe auf einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Kinderunterhaltsvertrag und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, zutreffend habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegengehalten, er könne seine Zahlungspflicht nicht von der Einhaltung der Betreuungsanteile oder einer intakten Vater-Sohn-Beziehung abhängig machen, die unbegründete Beschwerde sei abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 3. Juni 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann