Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Debt Recognition Due to Insufficient Constitutional Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court, which rejected their appeal regarding the issuance of a definitive legal opening related to a financial claim amounting to 2,544 Swiss francs. The cantonal court had affirmed that the initial court correctly recognized a prior criminal judgment as a valid basis for this legal proceeding. The complainant sought free legal aid for their filing in the federal court, but the court concluded that the complaint was inadmissible due to a lack of substantial arguments addressing the specific issues defined in the cantonal decision, along with determining the complaint to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Debt Recognition Due to Insufficient Constitutional Argumentation: The cantonal court had affirmed that the initial court correctly recognized a prior criminal judgment as a valid basis for this legal proceeding. The complainant sought free legal aid for their filing in the federal court, but the court concluded that the complaint was inadmissible due to a lack of substantial arguments addressing the specific issues defined in the cantonal decision, along with determining the complaint to be without merit.
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KI-generiertUsed to declare the constitutional appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning and procedural defects.
Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.
Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_108/2014
Urteil vom 5. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'544.-- (nebst Zins) abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 11. Juni 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies namentlich für die Anträge auf Feststellung der fehlenden Rechtskraft eines Bundesgerichtsurteils und des Vorliegens eines Betrugs sowie für die Beschwerdevorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer "Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde" gegen ein "Urteil im Strafverfahren" erhebt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 11. Juni 2014 erwog, die Vorinstanz habe das (nach erfolgloser Anfechtung beim Bundesgericht in Rechtskraft erwachsene) Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. August 2012 zu Recht als definitiven Rechtsöffnungstitel für die (vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte) Busse sowie für die Verfahrenskosten qualifiziert, das Obergericht habe weder über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung noch über die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu befinden, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch die Vorinstanz sei zutreffend, zufolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung und die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 11. Juni 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann