Creditor's Debt Enforcement Attempt Rejected on Insufficient Admission of Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a constitutional complaint was filed against a decision made by a cantonal court, which had dismissed an application for provisional legal relief concerning a debt of 1,500 CHF. The cantonal court determined that a statement from the opposing party did not constitute an unconditional acknowledgment of debt, as it explicitly rejected the claims presented by the complainant. The federally recognized court assessed that the complaint lacked sufficient justification regarding the alleged violations of constitutional rights, leading to a decision that effectively blocked the appeal and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Creditor's Debt Enforcement Attempt Rejected on Insufficient Admission of Debt: The cantonal court determined that a statement from the opposing party did not constitute an unconditional acknowledgment of debt, as it explicitly rejected the claims presented by the complainant. The federally recognized court assessed that the complaint lacked sufficient justification regarding the alleged violations of constitutional rights, leading to a decision that effectively blocked the appeal and imposed court costs on the complainant.
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KI-generiertThe main ground for not entering the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
The procedural provision applied to charge the costs to the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_108/2009
Urteil vom 10. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- in einer Betreibung gegen den Beschwerdegegner abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid erwog, die einschlägige Passage im Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. März 2009 ("das Heizöl wurde auf dem Abnahmeprotokoll mit 1'500 lt. ausgewiesen und wird nach Abschluss aller ausstehenden Forderungen entsprechend abgerechnet") stelle keine unbedingte, auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Schuldanerkennung dar, im Ingress dieses Schreibens würden die Forderungen des Beschwerdeführers vielmehr ausdrücklich generell zurückgewiesen, demzufolge habe die erste Instanz das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann
Hohl Füllemann