Tax Debt Appeal Dismissed for Failure to Assert Constitutional Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff appealed to the Swiss Federal Tribunal after the District Court of Bülach granted a definitive legal order to the defendants, a canton and a local municipality, concerning unpaid state and municipal taxes for 2017 amounting to 1,442.25 Swiss Francs plus interest. The plaintiff's appeal, which requested the dismissal of all legal proceedings against him and the restoration of access to confiscated income and bank accounts, was rejected by the Zurich Cantonal Court. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the plaintiff sought the payment of social benefits and the reactivation of seized bank accounts, alleging systemic persecution by the state. However, the complaint did not adequately address constitutional rights violations, leading to a refusal to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Debt Appeal Dismissed for Failure to Assert Constitutional Rights: The plaintiff's appeal, which requested the dismissal of all legal proceedings against him and the restoration of access to confiscated income and bank accounts, was rejected by the Zurich Cantonal Court. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the plaintiff sought the payment of social benefits and the reactivation of seized bank accounts, alleging systemic persecution by the state. However, the complaint did not adequately address constitutional rights violations, leading to a refusal to proceed with the case.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.
The court imposed court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_107/2022
Urteil vom 4. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Politische Gemeinde Glattfelden, 8192 Glattfelden,
beide vertreten durch die Politische Gemeinde Glattfelden, Steueramt, Dorfstrasse 74, Postfach 33, 8192 Glattfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (RT220100-O/U).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach den rubrizierten Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (definitiv veranlagte Staats- und Gemeindesteuern 2017) für Fr. 1'442.25 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
Die hiergegen vom Schuldner erhobene Beschwerde mit dem Begehren, die Rechtsöffnungsbegehren seien alle abzuweisen und es sei ihm das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen zugänglich zu machen, wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 27. Juni 2022 ab.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Zusammengefasst verlangt er die Ausrichtung von Rentenleistungen und die Anweisung des Steueramtes, die staatlich enteigneten und leergeräumten Bankkonten wieder zugänglich zu machen.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein obergerichtlicher Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern vielmehr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2. In seiner weitschweifigen Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils und schon gar nicht zeigt er auf, inwiefern mit diesem verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären (langwierige Äusserungen zur Geschichte seiner Firma; Behaupten von systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, indem er keine Steuerschulden habe und der Staat es sich zur Aufgabe gemacht habe, ihn lebenslang zu verfolgen und in Schuldknechtschaft zu treiben).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli