Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_107/2019 KI-generiert

Debtor's Failure to Substantiate Appeal Against Stay of Proceedings

Geschäftsnummer 5D_107/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Solothurn Cantonal Court, which did not accept their complaint due to insufficient justification. The issue arose from a provisional debt collection order for a sum of CHF 1,290.50, authorized by the Olten-Gösgen district court against the complainant based on a certificate of loss dated February 21, 2000. The complainant contested the validity and authenticity of the documents provided by the debt collection agency and criticized the prolongation in claiming the debt. However, the complainant failed to present these arguments adequately in the lower courts, leading to the Federal Tribunal's decision to not consider the appeal due to a lack of sufficient constitutional grievance backing. The Tribunal also noted procedural shortcomings such as the absence of precise claims of constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Failure to Substantiate Appeal Against Stay of Proceedings: The issue arose from a provisional debt collection order for a sum of CHF 1,290.50, authorized by the Olten-Gösgen district court against the complainant based on a certificate of loss dated February 21, 2000. The complainant contested the validity and authenticity of the documents provided by the debt collection agency and criticized the prolongation in claiming the debt. However, the complainant failed to present these arguments adequately in the lower courts, leading to the Federal Tribunal's decision to not consider the appeal due to a lack of sufficient constitutional grievance backing. The Tribunal also noted procedural shortcomings such as the absence of precise claims of constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Verlustschein Sistierung des Verfahrens Streitgegenstand Rechtsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung "Vorläufige Geltung"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance of the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the same reason: non-admittance due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_107/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. April 2019 (ZKBES.2019.61).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 22. März 2019 hat das Richteramt Olten-Gösgen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'290.50 erteilt. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Pfändungsverlustschein vom 21. Februar 2000.

Gegen das Rechtsöffnungsurteil erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 26. April 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat, und er legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Dass auf seine Eingabe nicht eingegangen worden sei und seine Angaben nicht berücksichtigt worden seien, stellt keine genügende Verfassungsrüge dar. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte dadurch verletzt worden sein sollen, dass das Obergericht nicht einmal eine Woche gebraucht hat, um den angefochtenen Beschluss zu fällen.

Wie bereits vor den Vorinstanzen beharrt der Beschwerdeführer darauf, es liege ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten vor. Das Obergericht hat ihm erläutert, dass ein Rechtsöffnungsentscheid nicht allgemein, sondern nur für die betreffende Betreibung rechtskräftig wird, so dass der Gläubiger in einer neuen Betreibung erneut um Rechtsöffnung ersuchen könne. Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Der Beschwerdeführer hält die Urkunden der Beschwerdegegnerin für falsch und bezweifelt ihre Echtheit. Sie seien im Nachhinein erstellt worden. Auch die Zession der Verlustscheinforderung sei nicht nachvollziehbar und eine Vollmacht unrichtig. All dies hätte der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen vorbringen müssen. Dass er dies getan hätte, belegt er nicht, und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Beschluss. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin und die vorherigen Forderungsinhaber hätten sich neunzehneinhalb Jahre Zeit gelassen mit der Geltendmachung der Forderung. Sofern der Beschwerdeführer daraus rechtliche Folgen ableiten will, hätte er auch dies den Vorinstanzen vortragen müssen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg