Refusal to Review Claim Regarding Child Support Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant contested a decision made by a regional court that granted a definitive legal opening against him for unpaid child support amounting to CHF 27,460, based on a prior court ruling regarding marriage protection. The complainant appealed to a higher court but was dismissed due to insufficient justification for the appeal. Subsequently, the complainant submitted an unsigned appeal to the Swiss Federal Tribunal, which he later corrected by providing a signature. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked adequate justification and did not sufficiently address the considerations made by the higher court, leading to a ruling to dismiss the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Refusal to Review Claim Regarding Child Support Enforcement: The complainant appealed to a higher court but was dismissed due to insufficient justification for the appeal. Subsequently, the complainant submitted an unsigned appeal to the Swiss Federal Tribunal, which he later corrected by providing a signature. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked adequate justification and did not sufficiently address the considerations made by the higher court, leading to a ruling to dismiss the appeal.
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KI-generiertUsed in conjunction with Art. 108 LTF for non-entry into the merits due to insufficient reasoning in the constitutional appeal.
Used to rule on inadmissibility on the simplified procedure because the appeal was evidently insufficiently reasoned.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_107/2018
Urteil vom 2. Juli 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 1. Mai 2018
(ZK 18 182).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 9. April 2018 (CIV 18 368) erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, gestützt auf einen Eheschutzentscheid vom 20. Oktober 2010 (ausstehender Kindesunterhalt) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'460.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2018 "Einspruch" an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein (ZK 18 182).
Gegen diesen Entscheid sowie zwei weitere Entscheide des Berner Obergerichts (dazu Verfahren 5A_495/2018 und 5D_108/2018) hat der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 (Postaufgabe) beim Bundesgericht einen nicht unterschriebenen "Einspruch" erhoben. Aufforderungsgemäss hat der Beschwerdeführer den Mangel behoben und die Eingabe eigenhändig unterzeichnet ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Entscheid im Verfahren ZK 18 182 richtet, ist sie aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegenzunehmen. In einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen ein (ungenügende Auseinandersetzung im kantonalen Beschwerdeverfahren mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsurteil). Stattdessen äussert sich der Beschwerdeführer zu anderen Sachverhalten und früheren Verfahren, insbesondere einer angeblichen Nichtigerklärung der Ehe und der angeblichen Aufhebung des Kindesverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdegegner durch philippinische Urteile. Ohne direkten Bezug zum Rechtsöffnungsverfahren bleiben zudem seine diversen Vorwürfe an Behörden, seine ehemalige Arbeitgeberin und Rechtsanwälte, die ihn offenbar in früheren Verfahren vertreten haben. Unzulässig sind auch alle Anträge, die über den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen, insbesondere derjenige auf Aufhebung des Eheschutzurteils vom 20. Oktober 2010.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg