Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_107/2017 KI-generiert

Debt Enforcement Challenge Involving Non-Appealability of Summary Decision

Geschäftsnummer 5D_107/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor challenged a collection action initiated by a municipality for an outstanding debt of approximately 3,436.45 CHF, asserting that they lacked new assets to satisfy the claim. The debt collection office referred the issue to a district court, which ruled against the debtor, determining that they had come into new assets. The debtor then appealed to a higher court, which dismissed the appeal on procedural grounds. Subsequently, the debtor sought further review from the Swiss Federal Tribunal, labeling their submission as an objection, although it was received as a constitutional appeal. The Federal Tribunal indicated that the appeal was inadequately substantiated and ultimately dismissed it.

Legislator-Regeste

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Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO, Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 i.V.m; Debt Enforcement Challenge Involving Non-Appealability of Summary Decision: The debt collection office referred the issue to a district court, which ruled against the debtor, determining that they had come into new assets. The debtor then appealed to a higher court, which dismissed the appeal on procedural grounds. Subsequently, the debtor sought further review from the Swiss Federal Tribunal, labeling their submission as an objection, although it was received as a constitutional appeal. The Federal Tribunal indicated that the appeal was inadequately substantiated and ultimately dismissed it.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Rechtsvorschlag Konkursforderung Untätigkeitsklage sachliche Unzuständigkeit Vollstreckung abstraktes Schuldbekenntnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 265a Abs. 1 SchKG
Das Betreibungsamt legte diesem dem Bezirksgericht Dietikon vor, welches im summarischen Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG i.V.m.
Art. 251 lit. d ZPO
Art. 251 lit. d ZPO mit Urteil vom 31.
Art. 265a Abs. 4 SchKG
April 2017 gab das Bezirksgericht bekannt, dass der Schuldner eine inhaltlich identische Eingabe eingereicht habe, welche ohne anderslautenden Gegenbericht des Schuldners als Begehren im Sinn von Art. 265a Abs. 4 SchKG entgegengenommen werde.
Art. 113 BGG
Die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 BGG
Entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG enthält die Beschwerde kein Rechtsbegehren; es ist aber klar, worauf der Beschwerdeführer zielt.
Art. 99 Abs. 1 i.V.m
Juli 2016 von V.________ nach W.________ umgezogen, weshalb erstinstanzlich ein unzuständiger Richter entschieden habe, handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 117 BGG ); im angefochtenen Entscheid ist davon nirgends die Rede und der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass er Entsprechendes im kantonalen Verfahren geltend gemacht hätte.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible and insufficiently reasoned, allowing the President to decide in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_107/2017

Urteil vom 22. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2017.

Sachverhalt:

In der von der Stadt Freiburg für eine Forderung von Fr. 3'436.45 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ erhob A.________ Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens.

Das Betreibungsamt legte diesem dem Bezirksgericht Dietikon vor, welches im summarischen Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 251 lit. d ZPO mit Urteil vom 31. März 2017 den Rechtsvorschlag nicht bewilligte, dies unter Feststellung, dass der Schuldner im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist.

Dagegen erhob der Schuldner beim Obergericht des Kantons Zürich eine "Einsprache", welche als Beschwerde entgegengenommen wurde. Mit Schreiben vom 11. April 2017 gab das Bezirksgericht bekannt, dass der Schuldner eine inhaltlich identische Eingabe eingereicht habe, welche ohne anderslautenden Gegenbericht des Schuldners als Begehren im Sinn von Art. 265a Abs. 4 SchKG entgegengenommen werde.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Schuldner beim Bundesgericht am 18. Juni 2017 (Postaufgabe) eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe gemacht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ).

2. Entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG enthält die Beschwerde kein Rechtsbegehren; es ist aber klar, worauf der Beschwerdeführer zielt.

3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei am 1. Juli 2016 von V.________ nach W.________ umgezogen, weshalb erstinstanzlich ein unzuständiger Richter entschieden habe, handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG ); im angefochtenen Entscheid ist davon nirgends die Rede und der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass er Entsprechendes im kantonalen Verfahren geltend gemacht hätte.

4. In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer - wie er dies bereits vor Obergericht getan hat - die betriebene Forderung sowie die Berechnung des neuen Vermögens.

Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass Art. 265a Abs. 1 SchKG ein Rechtsmittel gegen den summarischen Entscheid explizit ausschliesst, was sich dadurch rechtfertigt, dass der Schuldner gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens erheben kann.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Überdies sind nur Verfassungsrügen zulässig ( Art. 116 BGG ). Weder wurden solche erhoben noch erfolgt inhaltlich eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.

5. Schliesslich kann offen bleiben, ob die Beschwerde entgegen dem äusseren Anschein auch als direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtet zu betrachten wäre: Zum einen fehlt es an der erforderlichen Letztinstanzlichkeit (vgl. dazu Urteil 5D_194/2016 vom 5. April 2017 E. 1.1), zum anderen an Verfassungsrügen (dazu E. 4).

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli