Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_107/2010 KI-generiert

Refusal to Hear Constitutional Complaint on Low-Value Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_107/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a constitutional complaint against a ruling from a cantonal court that had dismissed their appeal regarding the issuance of a definitive opening of legal proceedings related to a debt claim. The individual argued against the validity of the debt and sought to challenge the rulings made, but failed to provide sufficient legal reasoning regarding alleged constitutional violations. The cantonal court had ruled that the individual did not present valid defenses or contest the existing legal basis for the debt, and the higher court ultimately decided not to proceed with the complaint due to lack of merit. Additionally, the request for free legal assistance was denied based on the perceived hopelessness of the complaint, and the individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal to Hear Constitutional Complaint on Low-Value Enforcement Matter: The individual argued against the validity of the debt and sought to challenge the rulings made, but failed to provide sufficient legal reasoning regarding alleged constitutional violations. The cantonal court had ruled that the individual did not present valid defenses or contest the existing legal basis for the debt, and the higher court ultimately decided not to proceed with the complaint due to lack of merit. Additionally, the request for free legal assistance was denied based on the perceived hopelessness of the complaint, and the individual was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Zuständigkeitsfragen Vollstreckungsentscheid Verfassungsbeschwerde im Ausland Demonstrationsrecht Ausschluss der öffentlichen Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to justify the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant for having lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_107/2010

Urteil vom 23. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs (u.a.) des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (für Fr. 1'869.-- gegenüber dem Beschwerdeführer) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 5. Juli 2010 erwog, der erstinstanzliche Richter habe zu Recht auf Grund eines gültigen Rechtsöffnungstitels die definitive Rechtsöffnung erteilt, nachdem der Beschwerdeführer weder Tilgung noch Stundung noch Verjährung noch andere relevante Einwendungen geltend gemacht habe, der Beschwerdeführer beschränke sich, soweit seine Vorbringen überhaupt verständlich seien, auf beleidigende Beschimpfungen gegenüber allen möglichen Behörden, die materielle Begründetheit der Steuerforderung und deren Höhe hätte sodann der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen die Steuerveranlagungsverfügung anfechten müssen, im Rechtsöffnungsverfahren könne diese Frage nicht mehr geprüft werden, schliesslich werde das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Pfändung den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 5. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann