Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_107/2007 KI-generiert

Constitutional Complaint Inadmissible Due to Unpaid Fee

Geschäftsnummer 5D_107/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint filed by a party against a prior decision of a regional court, which had denied the party's request due to a lack of new assets. The complaining party was required to submit a cost advance to the Federal Court but failed to do so within the stipulated deadlines. Consequently, the court found that the complaint could not be accepted due to the non-payment of the required advance, leading to the imposition of court costs on the complaining party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Inadmissible Due to Unpaid Fee: The complaining party was required to submit a cost advance to the Federal Court but failed to do so within the stipulated deadlines. Consequently, the court found that the complaint could not be accepted due to the non-payment of the required advance, leading to the imposition of court costs on the complaining party.

Schlagwörter

KI-generiert
ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gebührenzahlung nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure applicable for non-compliance with procedural orders, which is cited in conjunction with Art. 62 Abs. 3 BGG in the dispositive reasoning.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal because the required advance payment was not made within the granted extension period, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not heard.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_107/2007/bnm

Urteil vom 6. November 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2007 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2007 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender und auch Ratenzahlungen verweigernder) Verfügung vom 4. Oktober 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. September 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 15. Oktober 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die vom Beschwerdeführer erst am 26. Oktober 2007 und damit nach Ablauf der Nachfrist eingereichte weitere Eingabe unbeachtlich zu bleiben hat,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: