Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_106/2022 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Regarding Dismissed Tax Enforcement Proceedings Rejected.

Geschäftsnummer 5D_106/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute over a definitive suspension of enforcement concerning a sum of CHF 208.10 for a 2014 federal direct tax, which initiated by the tax authorities. The district court of Bülach had stopped the proceedings without imposing costs or granting compensation due to the withdrawal of the enforcement request. The debtor appealed, requesting the dismissal of all enforcement requests and the restoration of access to state-confiscated assets. However, the Zurich Cantonal Court did not admit the appeal, and the debtor subsequently took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking pension benefits and access to seized accounts. The tribunal dealt with whether the non-admission decision by the lower court was justified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Regarding Dismissed Tax Enforcement Proceedings Rejected: The district court of Bülach had stopped the proceedings without imposing costs or granting compensation due to the withdrawal of the enforcement request. The debtor appealed, requesting the dismissal of all enforcement requests and the restoration of access to state-confiscated assets. However, the Zurich Cantonal Court did not admit the appeal, and the debtor subsequently took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking pension benefits and access to seized accounts. The tribunal dealt with whether the non-admission decision by the lower court was justified.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Steuerschulden Vollstreckungsentscheid Widerrufsrecht Verwaltungsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed as obviously unfounded under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court fees on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_106/2022

Urteil vom 4. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,

Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (RT220099-O/U).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 schrieb das Bezirksgericht Bülach ein vom der Steuerbehörde für Fr. 208.10 (direkte Bundessteuer 2014) eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren zufolge Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens ab, ohne Kosten zu erheben oder Parteientschädigungen zuzusprechen.

Auf die hiergegen vom Schuldner erhobene Beschwerde mit dem Begehren, die Rechtsöffnungsbegehren seien alle abzuweisen und es sei ihm das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen zugänglich zu machen, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juni 2022 nicht ein.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Zusammengefasst verlangt er die Ausrichtung von Rentenleistungen und die Anweisung des Steueramtes, die staatlich enteigneten und leergeräumten Bankkonten wieder zugänglich zu machen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Nichteintretensbeschluss betreffend eine Rechtsöffnungssache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern vielmehr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich ist mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind.

3. In seiner weitschweifigen Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und schon gar nicht zeigt er auf, inwiefern mit diesem verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären (langwierige Äusserungen zur Geschichte seiner Firma; Behaupten von systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, indem er keine Steuerschulden habe und der Staat es sich zur Aufgabe gemacht habe, ihn lebenslang zu verfolgen und in Schuldknechtschaft zu treiben).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli