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5D_106/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Definitive Grant of Legal Enforcement Dismissed for Lack of Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5D_106/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision by the Cantonal Court of St. Gallen, which upheld a definitive debt enforcement action for 23,806.25 Swiss Francs stemming from four finalized tax assessments. The debtor filed appeals, including claims of document falsification and fraud against Gossau city officials, seeking criminal prosecution, suspension of enforcement, and free legal aid. However, his complaints and assertions were considered inadequate to challenge the enforcement or the validity of the tax assessments in question. The Swiss Federal Tribunal dismissed the case as it lacked valid constitutional complaints necessary for the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Definitive Grant of Legal Enforcement Dismissed for Lack of Constitutional Argumentation: Gallen, which upheld a definitive debt enforcement action for 23,806.25 Swiss Francs stemming from four finalized tax assessments. The debtor filed appeals, including claims of document falsification and fraud against Gossau city officials, seeking criminal prosecution, suspension of enforcement, and free legal aid. However, his complaints and assertions were considered inadequate to challenge the enforcement or the validity of the tax assessments in question. The Swiss Federal Tribunal dismissed the case as it lacked valid constitutional complaints necessary for the appeal process.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung unentgeltliche Rechtspflege verfassungsrechtliche Rüge Vollstreckungsverfahren Zivilrechtsstreitigkeit Rechtsvorschlag Steuerveranlagungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning regarding constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_106/2021

Urteil vom 2. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Politische Gemeinde Gossau,

Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau,

2. Kanton St. Gallen,

3. Römisch-Katholische Kirchgemeinde Gossau,

9200 Gossau,

alle drei vertreten durch Steueramt der Stadt Gossau,

Bahnhofstrasse 25, Rathaus, 9201 Gossau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. April 2021 (BES.2020.10-EZS1/ ZV.2020.42-EZS1).

Sachverhalt:

Gestützt auf vier definitive Steuerveranlagungen erteilte das Kreisgericht Wil den rubrizierten Beschwerdegegnern in der gegen den Schuldner und vorliegenden Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung für Fr. 23'806.25 definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Schuldner am 29. Mai 2021 beim Bundesgericht eine mit "Nichtigkeitsbeschwerde, Rechtsverweigerungsbeschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelte Eingabe gemacht. Ferner verlangt er unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung sowie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der Stadtverwaltung Gossau wegen vorsätzlichen Betruges, Urkundenfälschung, Vermögensschädigung, unrechtmässiger Bereicherung, Amtsmissbrauchs u.ä.m.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht ist zur Einleitung von Strafverfahren unzuständig; darauf ist von vornherein nicht einzutreten.

2. Was die Sache selbst, nämlich die Rechtsöffnung anbelangt, beträgt der Streitwert gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 23'806.25 und somit weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen, sondern macht rein appellatorische und zum Teil polemische Ausführungen, welche dahin gehen, dass die Steuerveranlagungen gefälscht bzw. nachträglich manipuliert seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte als verletzt rügen würde, könnte darauf nicht eingetreten werden, da im Rechtsöffnungsverfahren materiell rechtskräftige Steuerveranlagungen nicht mehr in Frage gestellt werden können. Wie gesagt wären aber vorab Verfassungsrügen erforderlich, damit auf die Ausführungen näher eingetreten werden könnte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels Verfassungsrügen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli