Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_106/2018 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Debt Enforcement Correction Due to Lack of Legal Interest and Standing

Geschäftsnummer 5D_106/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the opposing party sought definitive legal recognition of a claim for an amount owed, which was initially granted by a lower court. Subsequently, a third party attempted to request a correction of that ruling, but the court found that this party did not have standing to make such a request. An appeal to a higher court resulted in the appeal being accepted, leading to the matter being sent back for correction. The third party then sought to challenge the higher court's ruling in the federal court. However, the federal court ruled that the third party was not authorized to represent the initial claimant and that the necessary legal threshold for a civil appeal had not been met, particularly regarding the value of the claim. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal based on the lack of legal standing and interest, imposing costs on the unauthorized representative.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Debt Enforcement Correction Due to Lack of Legal Interest and Standing: Subsequently, a third party attempted to request a correction of that ruling, but the court found that this party did not have standing to make such a request. An appeal to a higher court resulted in the appeal being accepted, leading to the matter being sent back for correction. The third party then sought to challenge the higher court's ruling in the federal court. However, the federal court ruled that the third party was not authorized to represent the initial claimant and that the necessary legal threshold for a civil appeal had not been met, particularly regarding the value of the claim. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal based on the lack of legal standing and interest, imposing costs on the unauthorized representative.

Schlagwörter

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Berichtigung (definitive Rechtsöffnung) Schuldbetreibung Beschwerdelegitimation Nichtigkeitsverfahren Einstellung des Konkursverfahrens Zwischengesellschaft Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 Abs. 1 BGG
In Angelegenheiten wie der vorliegenden dürfen sich die Parteien nur durch dazu berechtigte Anwälte oder Anwältinnen vertreten lassen ( Art. 40 Abs. 1 BGG ; BGE 134 III 520 ).
Art. 42 Abs. 5 BGG
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) verzichtet werden.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
30'000.-- nicht erreicht, die Beschwerde in Zivilsachen offensteht ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) oder bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG
Das Kriterium der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entbindet ausserdem nicht vom Erfordernis, dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 115 lit. b BGG
In analoger Weise muss auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorliegen ( Art. 115 lit. b BGG ).
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Vorliegend wird der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht.
Art. 117 i.V.m
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was dismissed by application of the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by application of the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 117 BGG

Governs the application of the simplified procedure for inadmissible appeals.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

Used to order the costs to be borne by the representative (B.________AG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_106/2018

Urteil vom 15. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berichtigung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. Mai 2018 (ZKBES.2018.70).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 20. November 2017 um definitive Rechtsöffnung gegenüber der Beschwerdeführerin für Fr. 13'198.20 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen). Mit Urteil vom 9. Januar 2018 erteilte das Richteramt definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'1980.20 [sic!] nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017.

Am 30. April 2018 ersuchte die B.________AG sinngemäss um Berichtigung dieses Urteils. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 trat das Richteramt auf das Begehren um Urteilsberichtigung nicht ein. Es stellte unter anderem fest, dass die Antragstellerin nicht Partei sei.

Dagegen erhob die B.________AG am 4. Mai 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht akzeptierte die B.________AG aufgrund zweier Vollmachten als Vertreterin der Beschwerdeführerin. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 hat das Obergericht die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 2. Mai 2018 aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin dadurch beschwert war, und die Angelegenheit zur Berichtigung des Dispositivs des Urteils vom 9. Januar 2018 an das Richteramt zurückgewiesen.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die B.________AG im Namen der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 dem Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

2. Die B.________AG ist vor Bundesgericht nicht berechtigt, die Beschwerdeführerin zu vertreten. In Angelegenheiten wie der vorliegenden dürfen sich die Parteien nur durch dazu berechtigte Anwälte oder Anwältinnen vertreten lassen ( Art. 40 Abs. 1 BGG ; BGE 134 III 520 ). Anderenfalls haben die Parteien ihre Eingaben selber zu unterzeichnen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) verzichtet werden.

3. Die B.________AG geht davon aus, dem Bundesgericht könnten ungeachtet des Inhalts des angefochtenen Entscheids Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt werden. Sie will die Frage geklärt haben, ob ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid rechtsverbindlich sei oder nicht.

Die B.________AG bezieht sich auf die obergerichtliche Rechtsmittelbelehrung, verkennt aber deren Inhalt. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, entscheidet nur darüber, ob gegen einen Entscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, die den Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, die Beschwerde in Zivilsachen offensteht ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) oder bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ). Das Kriterium der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entbindet ausserdem nicht vom Erfordernis, dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). In analoger Weise muss auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorliegen ( Art. 115 lit. b BGG ). Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung.

Vorliegend wird der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (dazu BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen) liegt nicht vor. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln.

Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht obsiegt. Sie hat demnach offensichtlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ( Art. 115 lit. b BGG ). Auf ihre abstrakt aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht einzugehen. Sie versucht ausserdem, auf den Rechtsöffnungsentscheid und die diesem offenbar vorangegangenen Entscheide zurückzukommen. Der angefochtene Entscheid betrifft nur die Berichtigung. Vorangegangene Entscheide waren nicht Gegenstand des angefochtenen Berichtigungsentscheids und dieser kann nicht zum Anlass genommen werden, um auf frühere Entscheide zurückzukommen oder früher Verpasstes nachzuholen. Auch aus ihrem Bezug auf frühere Entscheide erwächst der Beschwerdeführerin demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der B.________AG als unberechtigter Vertreterin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der B.________AG auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________AG und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg