Constitutional Complaint on Transport Fine Enforcement Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a decision from the Zurich Court of Appeals, which dismissed an appeal by the complainant regarding the approval of a legal opening for a small debt. The complainant contended that the court failed to consider certain arguments relating to the validity of a previous summons for the legal opening hearing, but the Appeals Court determined that the complainant had not provided sufficient justification for disputing the decisions made against him, particularly given his absence at the initial hearing. As a result, the Federal Tribunal found the constitutional complaint inadmissible due to inadequate grounds and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint on Transport Fine Enforcement Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The complainant contended that the court failed to consider certain arguments relating to the validity of a previous summons for the legal opening hearing, but the Appeals Court determined that the complainant had not provided sufficient justification for disputing the decisions made against him, particularly given his absence at the initial hearing. As a result, the Federal Tribunal found the constitutional complaint inadmissible due to inadequate grounds and imposed court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not accepted (not entered upon) due to insufficient substantiation of the constitutional complaint in relation to the cantonal decision's reasoning.
Applied in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for inadmissibility due to failure to meet the requirements for substantiating a constitutional complaint.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_106/2009
Urteil vom 19. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt A.________, Rechtsanwältin Irène Staubli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitve Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Juni 2009 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 448.-- (nebst Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113, Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Verfügung mitanficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Juni 2009 erwog, der Beschwerdeführer, welcher der Rechtsöffnungsverhandlung unbestrittenermassen unentschuldigt ferngeblieben sei, weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO /ZH nach, die Bestreitung des Tatbestandes des Busfahrens ohne gültigen Fahrausweis könne wegen des Novenverbots nicht berücksichtigt werden, selbst bei Erhebung des Einwandes anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hätte dieser vom Rechtsöffnungsrichter, der die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüfen dürfe, nicht geprüft werden können, im Übrigen habe der Stadtrat von A.________ dem Beschwerdeführer bereits in seinem Einspracheentscheid auseinandergesetzt, weshalb der vom Beschwerdeführer gelöste Fahrausweis für Fahrzeuge der VBZ keine Gültigkeit gehabt habe,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand jeder der (mehrfachen) obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Juni 2009 verfassungswidrig sein soll, zumal die nachträgliche Bestreitung der rechtsgültigen Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung ohnehin unbeachtlich zu bleiben hat ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann