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5D_105/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed: Inadmissibility of Conditional Appeal Regarding Debt Collection Objection

Geschäftsnummer 5D_105/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the applicant sought to challenge a decision by the District Court of Uster, which granted a definitive legal enforcement order against him for a debt of CHF 170 plus interest, costs, and compensation. The applicant's subsequent appeal to the Zurich High Court was dismissed because it was conditionally filed. He then took the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the judiciary was biased due to his worldview and alleging violations of constitutional rights without substantiating them according to legal requirements. His submission was deemed insufficiently grounded and was considered querulous and abusive, leading to the Tribunal's decision not to entertain the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 5 BV; Appeal Dismissed: Inadmissibility of Conditional Appeal Regarding Debt Collection Objection: The applicant's subsequent appeal to the Zurich High Court was dismissed because it was conditionally filed. He then took the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the judiciary was biased due to his worldview and alleging violations of constitutional rights without substantiating them according to legal requirements. His submission was deemed insufficiently grounded and was considered querulous and abusive, leading to the Tribunal's decision not to entertain the complaint further.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso Rechtssysteme Zahlungsauftrag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not decided upon in the simplified procedure because it was rambling and abusive (vexatious/abusive exercise of appellate rights).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_105/2022

Urteil vom 29. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juni 2022 (RT220112-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 23. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 170.-- nebst Zins, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 21. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da sie bedingt erhoben worden sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Juli 2022 Beschwerde in Zivilsachen bzw. Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht als Folge seiner Weltanschauung (dazu unten E. 3) für befangen und er stellt Bedingungen für dessen Tätigwerden auf. Letztere sind unzulässig und darauf ist nicht einzugehen. Das Bundesgericht als Institution kann sodann nicht abgelehnt werden. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.

3. Die Angelegenheit betrifft eine Schuldbetreibungs- und nicht eine Strafsache. Die Beschwerde in Strafsachen ist damit unzulässig. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist auch die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer stellt mit seiner weitschweifigen Beschwerde im Wesentlichen bloss seine Weltanschauung dar (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle; die Menschheit solle Babylon unterworfen werden und die Justiz sei ein willfähriger Lakai Babylons; etc.). Er legt nicht dar, weshalb das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Der blosse Hinweis auf Art. 5 BV genügt den Rügeanforderungen ebenso wenig wie der Vorwurf an das Obergericht, das kriminelle und menschenverachtende babylonische System zu schützen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg