Petitioner v. Cantonal Court over Missed Appeal Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company sought to overturn a decision from the Zurich District Court denying its request to enforce a debt recovery for 1,900 Swiss Francs, plus interest. The original request was submitted on March 5, 2021, and rejected on March 26, 2021. The company filed an appeal on April 23, 2021, labeled as a "reopening request," but it was dismissed by the Zurich Upper Court due to the expiration of the appeal period. The company argued that delays caused by a home office situation were responsible for missing the deadline. On May 27, 2021, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the Zurich court's decision, citing workflow disruptions as an excuse for the missed deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 351 lit. a i.V.m; Petitioner v. Cantonal Court over Missed Appeal Deadline: The original request was submitted on March 5, 2021, and rejected on March 26, 2021. The company filed an appeal on April 23, 2021, labeled as a "reopening request," but it was dismissed by the Zurich Upper Court due to the expiration of the appeal period. The company argued that delays caused by a home office situation were responsible for missing the deadline. On May 27, 2021, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the Zurich court's decision, citing workflow disruptions as an excuse for the missed deadline.
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KI-generiertThe appeal was not granted entry under the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
The costs of the proceedings are imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_105/2021
Urteil vom 1. Juni 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnungsverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Mai 2021 (RT210066-O/U).
Sachverhalt:
Mit auf den 5. März 2021 datierter und am 24. März 2021 der Post übergebener Eingabe stellte die rubrizierte Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 1'900.-- nebst Zins ein Rechtsöffnungsgesuch, welches vom Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 26. März 2021 abgewiesen wurde (Zustellung am 12. April 2021).
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. April 2021 beim Obergericht eine Eingabe gemacht mit dem Titel "Wiedereröffnung Gesuch Rechtsöffnung Betreibung NR. xxx". Das Obergericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und trat auf sie mit Beschluss vom 11. Mai 2021 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit der Bitte um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, da sich aufgrund der Homeoffice-Situation im Betrieb die Prozesse und Abläufe erheblich verlangsamt hätten.
Erwägungen:
1. Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2. Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässigen Rechte, welche verletzt sein sollen, und sie erhebt auch dem Sinn nach keine Verfassungsrügen. Vielmehr ist sie sinngemäss der allgemeinen Ansicht, bei einer Homeoffice-Situation könnten Beschwerdefristen für sie nicht gelten. Selbst wenn man darüber hinwegginge, dass dieses Vorbringen in prozessual unzulässiger Form vorgetragen wird (dazu vorstehend), wäre es auch in der Sache falsch: Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 351 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO ) ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ( Art. 144 Abs. 1 ZPO ) und im Übrigen ist die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft gehalten, ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie die Fristen einhalten kann.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli