Debt collection definitive authorization based on final criminal penalty order: constitutional complaint inadmissible for lack of substantiated rights violation, and criminal file access barred as new evidence.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's constitutional complaint and did not enter into the merits, upholding the lower court's decision to grant definitive debt collection (definitive Rechtsöffnung) in favor of the canton for amounts of CHF 450 (fine and fees from a criminal penalty order) and CHF 50 (reminder fees). The Court ordered the appellant to pay court costs of CHF 200. The dispute arose from the appellant's challenge to the enforcement of a criminal penalty order she claimed was wrongly issued; she also sought access to criminal case files and to overturn the underlying conviction. The Court held that only subsidiary constitutional complaints were admissible due to the low amount in dispute, that challenges to the criminal conviction itself were outside the scope, and that the appellant failed to adequately demonstrate any violation of constitutional rights, specifically noting the penalty order was final and enforceable and that the debt collection court may not review the substantive correctness of an enforceable judgment. The request to access criminal files was rejected as irrelevant to the debt collection proceedings and barred by procedural rules on new evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG; Debt collection definitive authorization based on final criminal penalty order: constitutional complaint inadmissible for lack of substantiated rights violation, and criminal file access barred as new evidence: The Court ordered the appellant to pay court costs of CHF 200. The dispute arose from the appellant's challenge to the enforcement of a criminal penalty order she claimed was wrongly issued; she also sought access to criminal case files and to overturn the underlying conviction. The Court held that only subsidiary constitutional complaints were admissible due to the low amount in dispute, that challenges to the criminal conviction itself were outside the scope, and that the appellant failed to adequately demonstrate any violation of constitutional rights, specifically noting the penalty order was final and enforceable and that the debt collection court may not review the substantive correctness of an enforceable judgment. The request to access criminal files was rejected as irrelevant to the debt collection proceedings and barred by procedural rules on new evidence.
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KI-generiertCourt costs were imposed on the appellant, who prevailed in none of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_105/2019
Urteil vom 11. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. April 2019 (ZK 19 116).
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern gegenüber A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für die Beträge von Fr. 450.-- (Busse und Gebühren gemäss Strafbefehl vom 11. August 2017) und Fr. 50.-- (Mahngebühren) die definitive Rechtsöffnung. Soweit weitergehend wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
B. Dagegen erhob A.________ am 1. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. April 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. Mai 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, unter anderem mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zudem stellt sie einen prozessualen Antrag auf Beizug der Strafakten.
Der Gläubiger und das Obergericht haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
1.2. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu befinden, ob der Rechtsvorschlag bestehen bleibt oder nicht ( BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141). Soweit die Beschwerdeführerin neben der Verweigerung der Rechtsöffnung namentlich auch die Aufhebung der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft verlangt, ist auf das Begehren von vornherein nicht einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Von einem Beizug der Strafakten ist bereits wegen des grundsätzlichen Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG ) abzusehen, welches vorliegend keine Ausnahme zulässt und die Berücksichtigung neuer Aktenstücke ausschliesst. Im Übrigen ist eine Relevanz der Strafakten für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren weder dargetan noch ersichtlich.
2. Inwiefern das Obergericht den verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt haben soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Namentlich geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Feststellung im angefochtenen Entscheid ein, über sämtliche Akten des Rechtsöffnungsverfahrens vollständig orientiert worden zu sein (wovon sie sich persönlich auf der Zivilkanzlei des Obergerichts vergewissern könne). Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens möchte, hat sie sich an die zuständige Strafbehörde zu wenden.
3. Auch sonst legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Die Beschwerdeführerin besteht zwar auf ihrem Standpunkt, der als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichte Strafbefehl vom 11. August 2017 sei zu Unrecht erlassen worden, sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei und das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Urteils nicht überprüfen dürfe, verfassungswidrig sein könnten.
4. Die Beschwerde enthält demnach keine genügende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss