Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Insufficient Grounds in Debt Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who filed a constitutional complaint against a decision of a Cantonal Court regarding a final legal opening that was granted based on a criminal order from the public prosecutor. The complaint primarily challenged the failure of the Cantonal Court to consider the appeal due to the petitioner not substantiating their claims, leading to a dismissal. The petitioner sought legal aid for their proceedings but was ultimately deemed to lack sufficient grounds for the constitutional complaint, resulting in the dismissal of both the complaint and the request for free legal assistance, while also imposing court costs on the petitioner.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Insufficient Grounds in Debt Enforcement Appeal: The complaint primarily challenged the failure of the Cantonal Court to consider the appeal due to the petitioner not substantiating their claims, leading to a dismissal. The petitioner sought legal aid for their proceedings but was ultimately deemed to lack sufficient grounds for the constitutional complaint, resulting in the dismissal of both the complaint and the request for free legal assistance, while also imposing court costs on the petitioner.
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KI-generiertUsed to rule that the Federal Tribunal will not enter upon the merits of the constitutional appeal due to inadmissibility/insufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.
Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_105/2014
Urteil vom 30. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2014 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (auf Grund eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft erfolgte) Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 3'062.70 (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 11. Juni 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 11. Juni 2014 erwog, in seiner kantonalen Beschwerde stelle der Beschwerdeführer keinen Antrag und setze sich auch nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, er lege nicht dar, auf welchen Beschwerdegrund er sich berufe und an welchen Mängeln der erstinstanzliche Entscheid leide, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten, weil diese weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Juni 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann