Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_105/2009 KI-generiert

Inadmissibility of Constitutional Appeal for Failure to Pay Court Cost Advance.

Geschäftsnummer 5D_105/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a constitutional complaint lodged by an individual against a circular decision issued by the Zurich Higher Court. The complainant had been ordered to pay a security deposit for legal costs, which was mandatory for the consideration of their complaint. However, the complainant failed to submit the required payment within the designated timeframe. Consequently, the court found no basis to overturn the original decision regarding the cost exemption, leading to the conclusion that it could not process the constitutional complaint due to the lack of compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Constitutional Appeal for Failure to Pay Court Cost Advance: The complainant had been ordered to pay a security deposit for legal costs, which was mandatory for the consideration of their complaint. However, the complainant failed to submit the required payment within the designated timeframe. Consequently, the court found no basis to overturn the original decision regarding the cost exemption, leading to the conclusion that it could not process the constitutional complaint due to the lack of compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsfrist neues rechtliches Vorbringen Parteientschädigung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG for the procedural decision not to enter into the constitutional appeal due to non-payment of costs.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed based on this provision because the required cost deposit was not paid, as threatened under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_105/2009

Urteil vom 17. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 25. August 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 30. Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 200.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. August 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 30. Juli 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann