Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_104/2023 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Inadmissibility in Cost Waiver Denial

Geschäftsnummer 5D_104/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who owes 700 CHF to the Canton of Zurich from a previous procedure at the District Court of Horgen and a later proceeding by the Administrative Commission of the Higher Court. The complainant sought a waiver of these costs, which was denied by the Administrative Commission on March 24, 2023. The complainant's subsequent appeal was also dismissed by the Appeals Commission of the Higher Court on May 23, 2023. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Higher Court's decision and claiming damages of 500 CHF. The Federal Tribunal identified issues with the complainant's request, noting it lacked substantive legal points and was not adequately grounded, focusing instead on unrelated historical grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Appeal for Inadmissibility in Cost Waiver Denial: The complainant sought a waiver of these costs, which was denied by the Administrative Commission on March 24, 2023. The complainant's subsequent appeal was also dismissed by the Appeals Commission of the Higher Court on May 23, 2023. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Higher Court's decision and claiming damages of 500 CHF. The Federal Tribunal identified issues with the complainant's request, noting it lacked substantive legal points and was not adequately grounded, focusing instead on unrelated historical grievances.

Schlagwörter

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Kostenerlass Rechtsverzicht konnexe Verfahren verfassungsrechtliche Rügen Zivilrechtsstreitigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by way of simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_104/2023

Urteil vom 7. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Rekurskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 23. Mai 2023 (KD230002-O/U).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin schuldet dem Kanton Zürich aus einem am Bezirksgericht Horgen und einem durch die Verwaltungskommission des Obergerichts durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 700.--. Am 15. Februar 2021 stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Kostenerlass, welches nach längerer Korrespondenz und Überweisung an die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss von 24. März 2023 abgewiesen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission des Obergerichts mit Urteil vom 23. Mai 2023 ab. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, sie weise die Verurteilung durch das Obergericht zurück und verlange Schadenersatz von Fr. 500.--.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, wie er für eine Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzt wäre ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), und es steht somit gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Der Anfechtungsgegenstand ist auf das vorinstanzlich Beurteilte begrenzt. Das Schadenersatzbegehren ist mithin von vornherein unzulässig. Im Übrigen finden sich keine sachbezogenen Rechtsbegehren. Schon daran scheitert die Beschwerde.

3. Der Beschwerde mangelt es aber auch an einer topischen Begründung. Der Beschwerdeführer schildert, dass er 2004 in U.________ in seinem Landhaus gegen seinen Willen abgemeldet und auf die Strasse gestellt worden sei, was bestraft werden müsse. Er rügt keine Verfassungsverletzungen und bezieht sich auch nicht auf den angefochtenen Entscheid, sondern auf zahlreiche frühere Verfahren in der Schweiz und in Österreich, in deren Kontext er Richtern, Rechtsanwälten und weiteren Personen Korruption und Amtsmissbrauch vorwirft.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli