Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_104/2021 KI-generiert

Petitioner v. Canton of Bern (Timeliness of Appeal from Stay of Execution)

Geschäftsnummer 5D_104/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss individual had a case involving a definitive legal opening over a debt of CHF 200 with the Regional Court Emmental-Oberaargau, which issued a decision on April 19, 2021. The individual, contesting this decision, filed an appeal that was dismissed by the Bernese Cantonal Court on the grounds of lateness. He lodged a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural missteps regarding language preferences and the timing of his appeal filings. The dispute involves court fees and a misunderstanding regarding the notice period for appeals based on communications in French from the Regional Court, conflicting with the German language proceedings. Additionally, he disputes charges he must pay, misunderstanding them as related to the current legal proceedings. The Federal Tribunal reviewed the case details as part of the appeals process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Petitioner v. Canton of Bern (Timeliness of Appeal from Stay of Execution): The individual, contesting this decision, filed an appeal that was dismissed by the Bernese Cantonal Court on the grounds of lateness. He lodged a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural missteps regarding language preferences and the timing of his appeal filings. The dispute involves court fees and a misunderstanding regarding the notice period for appeals based on communications in French from the Regional Court, conflicting with the German language proceedings. Additionally, he disputes charges he must pay, misunderstanding them as related to the current legal proceedings. The Federal Tribunal reviewed the case details as part of the appeals process.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Sistierung des Verfahrens Verwaltungsbeschwerde Eröffnung des Entscheids Verletzung von Parteirechten Fortsetzungsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_104/2021

Urteil vom 15. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 7. Mai 2021 (ZK 21 229).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. April 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.--. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2021 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. Juni 2021 hat er eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrfach verlangt, dass ihm auf Französisch geantwortet werde, was verweigert worden sei. Inwiefern diesbezüglich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll, legt er nicht dar.

Sodann macht er geltend, seine Beschwerde an das Obergericht sei nicht verspätet gewesen. Er habe am 23. April 2021 einen Entscheid des Regionalgerichts vom 22. April 2021 erhalten. Er bezieht sich damit auf ein Schreiben des Regionalgerichts, welches zuhanden des Beschwerdeführers den Inhalt des Entscheids vom 19. April 2021 auf Französisch zusammenfasst. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist ab der Zustellung des begründeten Entscheids läuft (d.h. ab der Zustellung des Entscheids vom 19. April 2021). Inwiefern vor diesem Hintergrund verfassungsmässige Rechte gebieten würden, dass das Obergericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Der Beschwerdeführer beklagt sich ausserdem darüber, dass er Fr. 150.-- bezahlen müsse. Wie sich seiner zweiten Eingabe entnehmen lässt, bezieht er sich dabei auf den zu vollstreckenden Betrag (Gerichtskosten von Fr. 150.-- und Mahngebühren von Fr. 50.--) und nicht auf die Gerichtskosten des Regional- oder Obergerichts im Rechtsöffnungsverfahren (ebenfalls jeweils Fr. 150.--). Auch in diesem Zusammenhang fehlt eine Verfassungsrüge. Das Verhalten der Gerichtskasse bzw. der Inkassostelle der Steuerverwaltung, die ihm auf Anfragen angeblich nicht geantwortet haben sollen, ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Entschädigung an ihn fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg