Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_104/2016 KI-generiert

Swiss Federal Court Dismisses Constitutional Complaint on Advance Court Costs for Foreclosure Appeal

Geschäftsnummer 5D_104/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed against a decision from the Court of Aargau, which required them to pay a cost advance of 375 Swiss Francs within ten days or face dismissal of their complaint regarding a definitive legal reopening decision. The individual challenged the court's ruling, but their appeal was classified as a constitutional complaint. However, the Federal Tribunal found the complaint to be inadmissible since it did not adequately address the legal considerations of the lower court's decision. The tribunal ultimately declared that the individual could not proceed with their appeal and imposed court costs on them.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Court Dismisses Constitutional Complaint on Advance Court Costs for Foreclosure Appeal: The individual challenged the court's ruling, but their appeal was classified as a constitutional complaint. However, the Federal Tribunal found the complaint to be inadmissible since it did not adequately address the legal considerations of the lower court's decision. The tribunal ultimately declared that the individual could not proceed with their appeal and imposed court costs on them.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzliche Voraussetzungen Zahlungsauftrag Demonstrationsrecht Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for the refusal to enter into the substance of the constitutional appeal due to its inadmissibility and lack of sufficient grounds.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the non-entry into the substance of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_104/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Gerichtskasse Lenzburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer, Instruktionsrichter).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.-- innerhalb einer letzten Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung aufgefordert hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 24. Mai 2016hinausgehen, was insbesondere für die Rügen gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid gilt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 24. Mai 2016 erwog, nachdem der Beschwerdeführer erfolglos mit Verfügung vom 3. Mai 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.-- aufgefordert worden sei, werde ihm (unter Androhung des Nichteintretens auf seine Beschwerde bei Säumnis) eine letzte Frist zur Vorschusszahlung angesetzt ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 24. Mai 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann