Appellant v. Cantonal Court (Recusal and Appeal Admissibility)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party challenging a decision made by the Cantonal Court, which dismissed their motion for disqualification of judges, denied their request for free legal aid, and imposed court costs on them. The party subsequently filed a constitutional appeal against this decision, claiming violations of their constitutional rights. However, the Cantonal Court ruled that the disqualification motion was abusive and that the appeal failed to adequately address the court's reasoning. Ultimately, the higher court found the appeal to be inadmissible and imposed additional costs on the challenging party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 i.V.m, Art. 116 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 114 BGG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Recusal and Appeal Admissibility): The party subsequently filed a constitutional appeal against this decision, claiming violations of their constitutional rights. However, the Cantonal Court ruled that the disqualification motion was abusive and that the appeal failed to adequately address the court's reasoning. Ultimately, the higher court found the appeal to be inadmissible and imposed additional costs on the challenging party.
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KI-generiertThis article was cited in conjunction with Art. 117 BGG for the decision not to enter upon the appeal due to its inadmissibility.
The Tribunal decided not to enter upon the merits of the appeal based on this article.
This article was applied to reject the request for legal aid because the appeal was manifestly inadmissible.
This article was applied to impose court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_104/2008/don
Urteil vom 24. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer.
Gegenstand
Rechtsvorschlag; Bestreitung neuen Vermögens,
Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 24. Mai 2008.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Beschluss vom 24. Mai 2008 (PN080113/U/Nä), mit dem das Obergericht des Kantons Zürich auf das Austandsbegehren nicht eintrat, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegte, mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung.
2. Das Obergericht hielt dafür, das Ausstandsbegehren sei rechtsmissbräuchlich. Auf die als Nichtigkeitsbeschwerde entgegegenommene Eingabe könne von vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers theoretischer Natur seien und sich nicht auf die angefochtene Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 27. März 2008 bezögen. Im Übrigen enthalte die 21 Seiten umfassende Beschwerdeschrift nur Anträge und Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren ohne Erfolg gestellt bzw. vorgebracht habe. Wie bereits in einem abgeschlossenen Verfahren angedroht, trat das Obergericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht ein.
3.
3.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113 i.V.m. Art. 116 BV ). Es gilt das sogenannte Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wie unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) müssen die erhobenen Rügen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 133 II 396 E. 3.1). Besteht der Entscheid aus mehreren selbständigen Begründungen, sind alle anzufechten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 199 E. 6).
3.2 Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich nicht gegen den Beschluss des Obergerichts vom 24. Mai 2008 richtet, stellt doch nur dieser Anfechtungsobjekt der Verfassungsbeschwerde dar ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG ). Sodann setzt sich der Beschwerdeführer in seiner 22 Seiten umfassenden Verfassungsbeschwerde nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, eine Reihe von Gesetzes- und Konventionsbestimmungen zu zitieren, auf den sel-executing-Charakter der EMRK und des UNO-Pakt II hinzuweisen und die mit dem Fall befassten Richter zu beschimpfen.
4. Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist daher in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit a und b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Da sich die Beschwerde von Anfang an als offensichtlich unzulässig erwiesen hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden